Die Rolle der Finanzverwaltung bei der „Wiedergutmachung“ bis 1950

In der ersten Phase der Rückerstattung und Entschädigung Anfang der fünfziger Jahre war einer der Konstruktionsfehler der bundesdeutschen „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts die Beauftragung des Bundesfiskus bzw. der regionalen Oberfinanzdirektionen. Bei der Durchführung mussten zum Teil die gleichen Beamten, die am Entzug des Eigentums mitgewirkt hatten, über die Ansprüche der Verfolgten mit entscheiden.

 

Erste Geltendmachung von Ansprüchen
Es dauerte nur wenige Tage nach der Kapitulation im Mai 1945, bis die Überlebenden der Ghettos und Konzentrationslager an ihren früheren Wohnsitz zurückkehrten. Sie standen praktisch mittellos auf der Straße, denn in ihren Häusern und Wohnungen – sofern sie nicht durch die Kriegsereignisse zerstört worden waren – lebten andere, ihre Konten waren eingezogen, Hausrat und Wertgegenstände gemäß den Richtlinien verwertet worden. Vorsichtigen Schätzungen zufolge lagen die Vermögenswerte, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus vom Staat als auch von privaten Personen der jüdischen Bevölkerung entzogen wurden, bei 10-12 Milliarden Reichsmark.

 

Auch in Frankfurt ging einer der ersten Wege der Überlebenden, die entweder in „Mischehe“ nicht in die Vernichtungslager deportiert worden waren oder meist aus Theresienstadt zurückkehrten, zu den hiesigen Finanzämtern, denn diese bestanden im Gegensatz zu den bei der Verfolgung tätigen NS-Organisationen weiter und hatten nach der Verschleppung die Verwertung durchgeführt. Aber auch aus dem Ausland, zumeist den USA, England und Palästina, kamen bereits bald die ersten Briefe, in denen „Emigranten“ nach dem ihnen geraubten Gut oder dem ihrer vermissten oder ermordeten Verwandten und Freunde fragten.

 

Die Antwort, die die betreffenden Personen in den ersten Monaten erhielten, waren für sie zumeist wenig zufriedenstellend, entsprachen jedoch den politischen Vorgaben, nämlich eine zentrale Regelung der Rückerstattung durch die US-amerikanischen Besatzungsbehörden abzuwarten. Bereits zum 1. November 1945 beauftragte dann die neue Großhessische Staatsregierung den Minister des Innern, eine eigene Abteilung für „Wiedergutmachung für politisch, rassisch und religiös Verfolgte“ im Ministerium einzurichten. Der hessische Finanzminister stellte Mittel für die Bildung von Sonderfonds zur Verfügung, aus dem die Überlebenden versorgt wurden, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und Schulen instandgesetzt oder neu gegründet wurden. Mittel und Sachleistungen wie Kleidung, Möbel und technische Geräte stammten zum Teil aus dem beschlagnahmten Vermögen großer oder kleinerer „Nazis“.

 

In Frankfurt: Hilfestellung durch den Anwalt Max L. Cahn
In Frankfurt erwies es sich als Glücksfall, daß der bis 1945 in „Mischehe“ lebende Rechtsanwalt Max Ludwig Cahn, der nach der Deportation der Funktionäre der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ 1943 gezwungen worden war, für Gestapo und Reichsfiskus an der Verwertung mitzuwirken, genau wusste, wo bei der Suche nach dem verschollenen Gut in der erheblich kriegszerstörten Stadt anzusetzen war. Cahn traf dabei auf hilfsbereite Finanzbeamte wie den Obersteuerinspektor Jacob Martin und den Regierungsrat Philipp Molitor, denn auch in den Diensten des Fiskus hatten einzelne Beamte gestanden, die wenigstens in Einzelfällen versucht hatten, den Verfolgten zu helfen. Bereits am 7. Juli 1945 trafen sich Cahn und der im Finanzamt Frankfurt-Main - Außenbezirk für zuständig erklärte Martin zu einer Besprechung. Geklärt werden sollte, welche Möglichkeiten bestanden, den aus den Konzentrationslagern nach Frankfurt zurückkehrenden Überlebenden ihr Eigentum zurückzuerstatten. Im Falle des „jüdischen Vermögens“, dass von der Devisenstelle Frankfurt oder dem Finanzamt Außenbezirk zwar beschlagnahmt, aber noch nicht eingezogen worden war, gestaltete sich das Prozedere unbürokratisch: In Absprache mit den zuständigen Stellen des Military Government stellte das Finanzamt der oder dem Berechtigten eine Bestätigung aus, um bei den Banken eine Freigabe der gesperrten Konten zu erwirken. Schwieriger war es dagegen bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle, in denen der Vermögensverfall nach der Flucht aus Deutschland oder mit der 11. Verordnung ausgesprochen und die Verwertung bereits durchgeführt worden war. Hier wurde eine grundsätzliche Regelung des Rückerstattungsanspruches angemahnt. Ein Sonderfall bildete die zwischen Gestapo und Fiskus betriebene arbeitsteilige Verwertung des Eigentums der nach Theresienstadt Deportierten, aus denen sich das Gros der Überlebenden rekrutierte. Hier waren bei den hiesigen Banken in der Regel keine Vermögenswerte mehr vorhanden.

 

An wen hatten sich die Berechtigten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zu wenden? Klären ließ sich zum betreffenden Zeitpunkt zwischen Cahn und Martin nur die Frage der Liegenschaften, die noch unter der Verwaltung des Finanzamts standen. In einzelnen Fällen waren bereits die Mieter auf dem Amt erschienen, um zu fragen, an wen sie ihre Miete nun zu entrichten hatten oder wer für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen zuständig war. Der Einfachheit halber schlug Cahn vor, die Verwaltung weiterhin durch die Liegenschaftsstellen durchführen zu lassen, in Fällen, wo nur ein Teil der Liegenschaft infolge ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den Besitz des Reiches gegangen war, den ursprünglich vom Eigentümer eingesetzten Treuhänder erneut mit der Aufgabe zu betrauen. Gut vier Wochen später trafen sich Vertreter des städtischen Rechneiamts und der Jüdischen Gemeinde mit Angestellten des Finanzamts Außenbezirk, um eine erste Bilanz über die noch vorhandenen Werte aufzustellen und die Frage der Rückerstattung zu klären.

 

Das Problem mangelnder Unterlagen
Die Recherchen im Zuge der Vermögensanmeldungen hatten ergeben, dass weder Möbel, Schmuck, Wertpapiere, Bankguthaben noch der Inhalt von Bankschließfächern vorhanden waren. Vorhanden waren lediglich ein komplettes Silberbesteck, einige auf Namen ausgestellte Briefmarkenalben und zur Aufwertung angemeldete alte Sparkassenbücher. Vorhanden waren jedoch auch neuere, zum Teil nur mit Nummern versehene Sparkassenbücher sowie einige Hypothekenbriefe. Diese waren im März 1945 mit den Anschreibelisten der Einnahmen des Finanzamts Außenbezirk noch nach Fulda verbracht worden und im Safe der Dresdner Bank der Aktenvernichtung beim Näherrücken der alliierten Truppen entgangen. Sie wurden im September von Martin nach Frankfurt geholt. Wichtig waren insbesondere die Anschreibelisten (von April 1943 bis Februar 1945), einige der wenigen Unterlagen zur Klärung von Rückerstattungsansprüchen, da die Verwertungsakten des Finanzamts Außenbezirk gemäß Anordnung in den Aprilwochen vernichtet worden waren.

 

Der weitere Verlauf läßt sich dem Aktenvorgang nicht mehr entnehmen. Die von Finanzamt Außenbezirk angelegten Ordner zu den Anfragen lassen jedoch deutlich erkennen, dass die Berechtigten zumeist auf die zentrale Regelung durch die Militärregierung verwiesen wurden. Dies führte bei den Betroffenen natürlich zu Unmut und Empörung, zumal etliche Antwortbriefe des Finanzamts bis weit in die fünfziger Jahre eine bisweilen taktlose Wortwahl trafen („Judenvermögen“, „jüdischer Konsulent“, Weiterverwendung der Zwangsnamen „Sara“ und „Israel“) und Bescheide, aufgrund der vernichteten oder bei Bombenangriffen verbrannten Unterlagen könne man keine Auskunft über den Verbleib des geraubten Eigentums geben, auf Unverständnis stießen oder zu Beschwerdebriefen an den Finanzamtsleiter oder Mitglieder der Landesregierung führten.

 

Beschwerden
Da schrieb zum Beispiel die in den USA lebende Emma Schuster, Witwe des aus Sterbfritz/Krs. Schlüchtern stammenden Kallmann Schuster, Anfang Juli 1947 an die „Verwaltungsstelle des Finanzamts Ost, Aussenbezirk“ und forderte sofortige Auskunft über verschiedene Summen, die für „illegale Juden-Abgaben“ und den Heimeinkaufsvertrag ihres von Frankfurt nach Theresienstadt verschleppten Ehemanns an das Finanzamt gegangen waren. Ihr Brief schloß mit den Zeilen: „Wie Sie wohl inzwischen erfahren haben, waren Sie in keiner Weise berechtigt, in das persoenl. Eigentum eines Staatsbürgers einzugreifen. Zu Ihrer weiteren Orientierung fuege ich Ihnen eine Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden bei. Ich sehe Ihrem schnellsten Bescheid entgegen, wie Sie die Angelegenheit regeln werden.“

 

Noch deutlicher wurde das Ehepaar Alexander und Dina Brinkmann, 1934 in die USA geflüchtet, die den abwartenden Bescheid und den üblichen bürokratischen Ton als persönliche Ablehnung begriffen. Wenig verständlich war für sie auch der mehrfache Hinweis auf die schwierige Quellenlage, die weitere Auskünfte nicht ermöglichten:

 

„Sie als Finanzamt wussten doch am Besten, was Sie fuer erbarmungslose Akte gegen das jüdische Eigentum ausgeführt haben, wozu Sie in keiner Weise berechtigt waren – ich verweise auf die verschiedenen in letzter Zeit ergangenen Urteile, wo die Gerichte scharf die Massnahmen der Finanzämter verurteilen, in das persönliche Eigentum einzugreifen. Mit ihrer Empfehlung, das Wiedergutmachungsgesetz abzuwarten, ist mir nicht gedient. Wir verlangen … von Ihnen als die damalige zuständige Behoerde, dass uns unser Recht wird.“

 

Immerhin bemerkten sie im Sommer 1947, dass sich die Behörde nun nicht mehr in dem „verletzenden Ton“ äußerte, „den sich Ihre Beamten frueher uns armen hilflosen Juden zu Schulden kommen“ ließen. Trotzdem stehe für sie fest: „Somit hatten die Finanzämter nicht das Recht, die Banken zu zwingen, ihnen das jüdische Eigentum restlos auszuliefern, sondern auch nach anderer Seite zur Rechenschaft zu ziehen. Die Leiter der Finanzämter, die diese verbrecherischen Akte durch ihre eigenhändigen Unterschriften in ihrem grenzenlosen Wahnsinn zur Hitler-Regierung gedeckt haben, sind ebenfalls restlos als Kriegsverbrecher anzusehen. Darüber duerften mit aller Gewissheit die demnaechstigen Entscheidungen der Militaer-Regierungen ein wichtiges Wort zu sagen haben.“

 

Hier spielten die Brinkmanns darauf an, dass sie zuständige Finanzbeamte offenbar noch aus früherer Zeit kannten. Tatsächlich kam es vor, dass die noch im Amt befindlichen Finanzbeamten den Nachfragenden aus ihrer früheren Tätigkeit bekannt waren. Unglaubhaft war für diese, dass aus organistorischen Gründen nur die unmittelbar mit der Verwaltung und Verwertung betrauten Finanzbeamten (die bei Bekanntwerden ihrer Funktion in der Regel zunächst suspendiert wurden oder verschwunden waren), Informationen zur Verfügung hätten stellen können. Überdies wirkte zum Beispiel das Frankfurter Finanzamt Taunustor nach dem Krieg von 1954 bis 1990 durch die ihm angegliederte Abwicklungsstelle des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung zentral an der Restitution mit, nach Jutta Zwilling vermutlich mit teilweise demselben Personal, das in der NS-Zeit die Entziehungen bearbeitet hatte.

 

US-amerikanisches Rückerstattungsgesetz
Wie allein schon die zahlreichen Briefe an das Frankfurter Finanzamt „Außenbezirk“ mit der Bitte oder Forderung um Aufklärung des Verbleibs des gestohlenen Eigentums bis 1947 verdeutlichten, waren die „Emigranten“, Überlebenden oder deren Erben nicht gewillt, sich lange mit Hinweisen auf die unklare Rechtslage hinhalten zu lassen. Das von den US-amerikanischen Besatzungsbehörden mit den Ministerpräsidenten der Länder erarbeitete Gesetz Nr. 59 zur „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände“ trat schließlich nach langen zähen Verhandlungen zwischen den einzelnen Besatzungsmächten als US-amerikanischer Alleingang im November 1947 in Kraft. Wer in den Besitz eines unter Verfolgungsdruck weggegebenen oder weggenommenen Vermögens gelangt war, musste es in natura zurückgeben oder in bestimmten Fällen Schadensersatz in Geld leisten. Der Berechtigte hatte jedoch die Wahl der Nachzahlung des Unterschieds zwischen dem angemessenen und dem seinerzeit gezahlten Kaufpreis, ein Verfahren, das ein Großteil der Berechtigten der Naturalrestitution vorzog, da sie entweder in ihren neuen Heimatländern Fuß gefasst hatten, nicht mehr in Deutschland leben wollten oder als Überlebende der Konzentrationslager bereits zumeist in die USA und Israel ausgewandert waren oder dies beabsichtigten. Anhand eines standardisierten Verfahrens mussten die Ansprüche bis zu einem Stichtag zentral in Bad-Nauheim angemeldet werden.

 

Obwohl sich das US-amerikanische Rückerstattungsgesetz als das beste Modell und praktikabelste der Regelungen der unterschiedlichen Besatzungsmächte erwies, enthielt es einige Lücken, die in den Folgejahren zu zum Teil erheblichen Konflikten führten: die Bewertung des Kaufs eines sogenannten „loyalen Erwerbers“, die Anpassung der Entschädigungszahlungen an die Währungsreform, also Umstellung des RM-Betrags 10:1 in DM, die mit den Transferkosten den erlangten Betrag rasch zusammenschwinden ließ, und nicht zuletzt die Frage der sogenannten „erbenlosen Vermögen“, jenes Vermögen, für das durch den Tod ganzer Familien kein Erbe mehr vorhanden war. In der US-amerikanischen Zone trat die „Jewish Restitution Successor Organization“ das Erbe an, das sonst an den Landesfiskus gefallen wäre.

 

Als Oktroi der Militärregierung wurde es sowohl von der von den Enteignungen bisher profitierenden Bevölkerung als auch von den Finanzministern abgelehnt. Einer von ihnen, der hessische Finanzminister, Werner Hilpert, erklärte sogar im Januar 1950 öffentlich in verräterischer Metaphorik: Wenn die Bundesrepublik die geschätzte Summe von 37 Milliarden DM für die Rückerstattung der geraubten Eigentumswerte aufzubringen hätte, „müßten wir alle den Gashahn aufdrehen.“

 

Zögerliche Umsetzung
Der Minister sprach damit für eine Mehrheit. Die Angst vor einem Ruin der Volkswirtschaft und dem Währungsverfall in der noch jungen Bundesrepublik paarte sich mit jahrhundertealten Ressentiments und Vorurteilen und erschwerte sehr die konkreten individuellen Rückerstattungsverhandlungen, die Ausformulierung eines bundesdeutschen Rückerstattungsgesetzes und schließlich auch die anstehenden Verhandlungen mit Israel über Umfang und Charakter einer „deutschen Wiedergutmachung“. Die Finanzbeamten, die bis 1945 Tatbeteiligte und danach in den Wiedergutmachungsprozess eingebunden waren, entwickelten nicht selten gegen die Ansprüchen der jüdischen Antragsteller eine massive Abwehr, die von mangelnder Empathie, Misstrauen und Unbelehrbarkeit zeugte.

 

Der latente bis explizite Antisemitismus, der im Gefolge des Rückerstattungsgesetzes der Militärregierung und später des „Bundesentschädigungsgesetzes“ in den Schriftwechseln der Wiedergutmachungsbehörden und der Anwälte immer wieder auftauchte, der Zwang, geraubte Werte bis ins kleinste Detail belegen und nachweisen zu müssen und die zum Teil persönliche Konfrontation in den Gerichtsverhandlungen bedeutete für etliche Geschädigte eine Form „zweiter Verfolgung“, die manchen resignieren ließ. Andere verzichteten zunächst auf Rückerstattungsanträge, um ihre Kinder und auch sich selbst nicht erneut mit dem Trauma von Verfolgung und Vernichtung zu belasten.

 

Streitfälle
Manche Enteignungsgeschichte war derart kompliziert und so voller Sprengstoff, dass selbst die oberste Revisionsinstanz in der US-amerikanischen Zone, der „United States Court of Restitution Appeals of the Allied High Commission for Germany“, vom „Streitstoff“ sprach, der „den Gegenstand eines Bestseller-Romans abgeben könnte“. Einer der Streitpunkte in den frühen Rückerstattungsverfahren war bei der Veräußerung von Liegenschaften und Unternehmen die Frage, ob es sich bei jedem Verkauf um einen Zwangsverkauf aus rassischen Gründen gehandelt oder ob die wirtschaftlichen Verhältnisse den Eigner zur Veräußerung gezwungen hatten. Gerade die bis 1935 durchgeführten Verkäufe waren in den einschlägigen Akten durch Kriegsverluste oder routinemässige Aussonderungen nicht mehr dokumentiert; bei vielen Betrieben, die ohnehin schon rote Zahlen schrieben, war der ab 1933 einsetzende Boykott nur der letzte Schlag, der zur Aufgabe zwang. Diese Argumentation machten sich die Gegner im Rückerstattungsverfahren zumeist zu eigen. Prekär wurde es dort, wo nicht ein Privatmann oder Unternehmen Rückgabepflichtiger war, sondern der Fiskus. Er war beklagte Partei und Hüter der Akten in einem. Nicht selten wurde den Betroffenen Beweise abverlangt, die sie aufgrund der Verfolgung und dem damit einhergehenden Verlust beweiskräftiger Dokumente nicht erbringen konnten, wohl aber der beklagte Fiskus, der daran aber naturgemäß kein Interesse hatte.

 

Schwierig wurde es auch dann, wenn Fristen zur Anmeldung versäumt wurden, und das nicht nur, weil die Betroffenen im Ausland zu spät von ihnen erfahren hatten, sondern von amtlicher Stelle unklare oder falsche Angaben bekommen hatten. Typisch dafür war der Fall 378 vor der obersten Revisionsinstanz in der US-amerikanischen Zone, der Fall Adolf und Eugenie Weinberger gegen den Reichsfiskus. Adolf Weinberger und seine Frau Eugenie hatten 1948 von England aus Kompensation für ihre von der Gestapo beschlagnahmte und später versteigerte Wohnungseinrichtung gefordert. Verlangt wurde die Rückerstattung wertvoller Antiquitäten, Mobiliar, wertvoller Kunstgegenstände inklusive Gemäldesammlung und Briefmarkensammlung im Wert von mindestens 130.000 Goldmark. Vom Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Frankfurt erhielten die Weinbergers im September 1948 jedoch den Bescheid, dass es sich bei dem angeführtem Gut in großen Teilen nicht um feststellbare Vermögenswerte im Sinne des Mil.Reg. Gesetzes Nr. 59 handele. Die Verfolgung dieser Ansprüche müsse nach einem später noch zu novellierenden Entschädigungsgesetz erfolgen. Irregeführt durch diese Auskunft brachten die Antragsteller keine ergänzenden Information bei, da sie ja auf das Entschädigungsgesetz verwiesen wurden.

 

Einige Monate später wies die Wiedergutmachungsbehörde den Antrag der Weinbergers „mangels Schlüssigkeit“ zurück. Außerdem sei der Berechtigte nicht in der Lage zu sagen, wo sich die herausverlangten Gegenstände zur Zeit befänden. Darüber hinaus könne das Reich nicht als greifbarer Rückerstattungsberechtigter in Anspruch genommen werden – zur Erinnerung: die Entziehung war durch die Gestapo erfolgt und der Erlös wurde in die Kassen des Reichsfiskus eingezahlt.

 

Über diesen Bescheid erbost brachten die Weinberges in Erfahrung, dass sie es hier mit einem ausgesprochen strittigen, um nicht zu sagen, falschen Bescheid zu tun hatten. Anfang September 1950 wandten sie sich mit einem Einspruch an die Wiedergutmachungskammer. Die lehnte ihren Einspruch wegen Fristversäumnis ab. Nun gingen die Weinbergers auf die Barrikaden, hatte ihnen doch eine Behörde des Landes Hessen eine falsche Auskunft gegeben. Bei ihnen entstand nunmehr der Eindruck der arglistigen Täuschung. Der „Court of Restituions Appeals“, vor den der Fall schließlich gelangte, gab den Weinbergers Recht: „Dessenungeachtet ist der Wiedergutmachungsbehörde und der Kammer, obwohl die Verfolgung des Anspruchs gegen das Reich durch unentschuldbare Versäumnisse vollständig unmöglich worden ist, ein Irrtum zur Last zu legen.“ Das Verfahren wurde neu aufgenommen und die Weinbergers entschädigt, denn unbekannt blieb, in wessen Wohnzimmer oder in welchem Museum die wertvollen Gemälde nun präsentiert wurden und wer die Briefmarkensammlung angekauft hatte.

 

 

Literatur:

Jürgen Lillteicher, Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik, Göttingen 2007

Susanne Meinl/Jutta Zwilling, Legalisierter Raub. Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung, Frankfurt, New York 2004

Walter Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, 6 Bde., 1974ff

In der ersten Phase der Rückerstattung und Entschädigung Anfang der fünfziger Jahre war einer der Konstruktionsfehler der bundesdeutschen „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts die Beauftragung des Bundesfiskus bzw. der regionalen Oberfinanzdirektionen. Bei der Durchführung mussten zum Teil die gleichen Beamten, die am Entzug des Eigentums mitgewirkt hatten, über die Ansprüche der Verfolgten mit entscheiden.



Autor/in: Susanne Meinl
erstellt am 01.01.2008
 

Verwandte Personen

Cahn, Max


Hilpert, Werner

Verwandte Begriffe

jüdischer Konsulent

Verwandte Orte

Finanzamt Frankfurt-Main - Außenbezirk


Reichsvereinigung der Juden in Deutschland


Theresienstadt

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