Ausbürgerung jüdischer Emigranten

Mit dem Gesetz über die „Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ und dem Gesetz über den „Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft“ vom 14. Juli 1933 schuf sich der NS-Staat Instrumente, mit denen er seine politischen Gegner heimat-, recht- und mittellos machen konnte. Zahlreiche Frankfurter, zumeist jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung, die ihre Heimat verlassen mussten, wurden vor allem ab 1937 zielgerichtet dann ausgebürgert, wenn sie über im Reich verbliebenes Vermögen verfügten.

 

 

Rechtliche Willkürbedingungen
Mit dem Gesetz über die „Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ und dem Gesetz über den „Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft“ vom 14. Juli 1933 schuf sich der NS-Staat Instrumente, mit denen er seine politischen Gegner heimat-, recht- und mittellos machen konnte. Auf einer interministeriellen Beratung von Vertretern des Reichsjustizministeriums, des Reichsinnenministeriums, des Auswärtigen Amtes und des Preußischen Innen- und Justizministeriums als Mittel einer „bewußt völkischen Politik“ konzipiert, führte das Ausbürgerungsgesetz zwei Rechtsinstitute ein: die Denaturalisation, also der Widerruf der Einbürgerung, vor allem der in den Jahren der Weimarer Republik vorgenommenen, was insbesondere die sogenannten „Ostjuden“ traf, und die Ächtung, das heißt die Aberkennung der Staatsangehörigkeit aus politisch-ideologischen Motiven.

 

Paragraph zwei des Ausbürgerungsgesetzes definierte den Personenkreis und die Gründe für eine Ausbürgerung: Demnach konnte Deutschen, die sich außerhalb der Reichsgrenzen oder nach dem 30. Januar 1933 im Saargebiet aufhielten, die Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie durch ihr „Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben“ oder einer Rückkehrforderung nicht Folge leisteten, die der Reichsminister des Innern unter Hinweis auf diese Vorschrift an sie gerichtet hatte. In der Durchführungsverordnung des Ausbürgerungsgesetzes vom 26. Juli 1933 wurde die Klausel „Pflicht zur Treue gegen das Reich“ noch einmal erläutert:

 

„Ein der Treuepflicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten ist insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindlichen Propaganda gegen Deutschland Vorschub leistet oder das deutsche Ansehen oder die Maßnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat.“

 

Sobald das Ausbürgerungsverfahren eingeleitet oder die Rückkehraufforderung erlassen worden war, konnte das Vermögen der betroffenen Person(en) beschlagnahmt, nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit auch als dem Reich verfallen erklärt werden. Die Ausbürgerung wurde zusammen mit der eventuellen Vermögensbeschlagnahme oder Verfallserklärung im Reichsanzeiger bekannt gemacht und galt damit als sofort wirksam und unanfechtbar.

 

Gesetz und Durchführungsverordnung gaben dem Regime die Möglichkeit, alle die von ihm zu Feinden und Gegnern erklärten Menschen und Gruppen zu ächten und zu enteignen, vor allem aber die Juden. Letzte Konsequenz dieses 1933 erlassenen Unrechtsgesetzes war die am 25. November 1941 erlassene Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die wie ein an den Besprechungen 1941 beteiligter Regierungsrat des Finanzamts Frankfurt/Main-Außenbezirk es formulierte, dann den „bürgerlichen Tod“ der Juden festschrieb.

 

Nach einem Erlass vom 30. August 1933 wurde für die Durchführung von Vermögensbeschlagnahme und Verfallserklärungen, die aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 angeordnet wurden, das Finanzamt Berlin Moabit-West in Berlin als zuständig erklärt. Involviert war aber auch das Auswärtige Amt, das die „Reichsflüchtigen“ durch ihre Botschaften und Konsulate in deren Flucht- und neuen Heimatländern auf „staatsfeindliches Verhalten“ überwachte; es musste zudem in den Fällen konsultiert werden, wenn die betreffende Person, vor allem wenn sie prominent war, bereits länger im Ausland wohnte und von der Ausbürgerung eine negative politische oder wirtschaftliche Reaktion seitens des Gastlandes zu erwarten war.

 

Für das Ausbürgerungsverfahren nach Paragraf zwei bestimmte das Gesetz, dass der Reichsinnenminister im Einvernehmen mit dem Reichsaußenminister über die Ausbürgerungen zu entscheiden habe, auch über die Ausweitung auf die Familienangehörigen. Erreichten Kinder der Ausgebürgerten das 16. Lebensjahr, konnten sie auf Antrag der Gestapo ebenfalls ohne stichhaltigen Grund der Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden – ein Procedere, das vor allem in den Jahren ab 1937 erfolgte, wenn mit bedeutendem Erbteil etwa bei Liegenschaften gerechnet werden konnte oder sich nachträglich Vermögenswerte wie Lebens-, Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen eruieren ließen. Gängige Praxis war es auch, so der Leiter der Ausbürgerungsstelle im Finanzamt Moabit-West, Regierungsrat Willy Bötcher, in den Fällen, wo Firmen und Liegenschaften mehreren Personen gehörten, die noch nicht zur Ausbürgerung vorgeschlagen waren, diese zur „Verfahrensvereinfachung“ der Gestapo zur Ausbürgerung vorzuschlagen, auch wenn sie sich selbst nach den rigiden Ausbürgerungskriterien nichts hatten zu Schulden kommen lassen.

 

Während der Bannstrahl des NS-Staates bis Ende 1934 vor allem prominente politische Gegner des Dritten Reiches traf (so unter anderem den ehemaligen Reichskanzler und Kasseler Oberbürgermeister Philipp Scheidemann, den preußischen Innenminister Albert Grzesinki und die Schriftsteller Kurt Tucholsky, Heinrich Mann, Lion Feuchtwanger oder der Mathematiker Emil Julius Gumbel), unter denen sich gemäß der NS-Propaganda auch zahlreiche nach NS-Terminologie als Exponenten der „jüdisch-bolschewistischen Weltverschwörung“ geltende deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung befanden, wurden in den Jahren danach gezielt Juden mit Vermögen zur Ausbürgerung vorgeschlagen. Zuvor primär politische Ächtung als wirtschaftliche Vernichtung wurde die Ausbürgerung nun rasch zu einem wirksamen Instrument der Zerstörung der ökonomischen Basis der jüdischen Bevölkerung im Deutschen Reich und Unterstützung der Politik der „schleichenden Arisierung“.

 

Geheimerlass
Im März 1937 verschärfte ein Geheimerlass des Reichsführers SS Heinrich Himmler die Ausbürgerungspraxis. Reinhard Heydrich wies in seinem Auftrag das Gestapa Berlin an, künftig bei Ausbürgerungsvorschlägen folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

 

„In erster Linie kommen für eine Ausbürgerung nach wie vor diejenigen Personen in Betracht, die im Auslande durch eine nachgewiesene staatsfeindliche Betätigung die deutschen Belange schädigen … Den weitaus grössten Block innerhalb der deutschen Emigranten stellen die Juden dar. Unter ihnen befinden sich wiederum zahlreiche Elemente, denen zwar eine aktive deutschfeindliche Betätigung im Auslande nicht nachweisbar ist, die jedoch bereits vor ihrer Emigration durch ihr Verhalten im Inlande ihre staats- und volksfeindliche Einstellung unter Beweis gestellt haben. Es ist geboten, nunmehr auch gegen diesen Personenkreis mit größerer Schärfe als bisher im Wege der Ausbürgerung vorzugehen. Hierzu gehören zunächst diejenigen jüdischen Emigranten, die sich durch rassenschänderische Betätigung einen schweren Verstoß gegen die Grundidee des Nationalsozialismus haben zuschulden kommen lassen. Ferner sind als unverbesserliche Gegner des Nationalsozialismus alle Juden anzusehen, die, auch ohne Funktionäre gewesen zu sein, der KPD und der SPD sowie deren Nebenorganisationen angehört haben, sowie Juden, die zwar nicht Mitglied marxistischer Parteien und Organisationen gewesen sind, jedoch deren Ziele durch Gewährung finanzieller Unterstützung oder auf sonstige Weise gefördert haben. Es kann mit Bestimmtheit angenommen werden, dass diese Juden … sich auch jetzt noch im Auslande deutschfeindlich betätigen. In die Gruppe der Volksfeinde sind weiterhin diejenigen jüdischen Emigranten einzubeziehen, die durch ein typisch-jüdisches volksschädigendes Verhalten in Erscheinung getreten sind, das nicht unmittelbar auf politische Beweggründe zurückzuführen ist. Ein solches volksschädigendes Verhalten liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Devisen- und Steuergesetze vor, sowie bei sonstigen Straftaten, die aus jüdischer Gewinnsucht begangen wurden wie z.B. betrügerischer Bankrott, Betrug, Erpressung, gewinnsüchtige Urkundenfälschung usw. Eine Aberkennung der Reichsangehörigkeit wird sowohl dann am Platze sein, wenn bereits eine strafrechtliche Ahndung dieser Straftaten erfolgt ist als auch in den Fällen, in denen sich der Täter durch Auswanderung oder Flucht ins Ausland der Strafverfolgung entzogen hat.

 


Darüber hinaus liegt auch ein volksschädigendes Verhalten in allen denjenigen Fällen vor, in denen der jüdische Emigrant durch seine wirtschaftliche Betätigung z. B. durch Verschiebung von Kapitalien, durch eine die Volkswirtschaft schädigende Verlegung seines Geschäftsbetriebes in das Ausland, durch Abwanderung unter Hinterlassung von Schulden, insbesondere an Reichs-, Landes-, Gemeindesteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben der Gemeinschaft Schaden zugefügt hat.

 


Ich ersuche, künftig nach diesen Gesichtspunkten zu verfahren.“

 

 

Diese Weisung war ein Freibrief für die restlose Enteignung der vermögenden Emigranten, auf die sich die Ausbürgerungspraxis konzentrierte. Infolge der Massenausbürgerungen, die ab 1937 erfolgten, ging die Initiative zur Ausbürgerung nicht mehr nur vom Gestapa, später dem Reichssicherheitshauptamt, in Berlin aus; die Initiative ergriffen vor allem die regionalen Stapostellen, in deren Bezirk der Flüchtige wohnhaft gewesen war, möglicherweise auch auf Initiative der jeweiligen Staatsanwaltschaften, die zumeist Verfahren wegen Devisen- und Wirtschaftskriminalität oder „Rassenschande“ eingeleitet hatten. Die überlieferten, von den Gestapo-Stellen Kassel, Darmstadt und Frankfurt am Main an das Gestapa bzw. das RSHA nach Berlin übermittelten Ausbürgerungsdossiers orientierten sich in Ermittlungen, Wortwahl und Begründung genau an den von Heydrich vorformulierten Kriterien. Aufgeführt wurden die in enger Kooperation mit den Wohnsitzfinanzämtern ermittelten realen oder konstruierten Steuerrückstände, angebliche Finanz- und Devisenschiebungen oder falls diese nicht zu ermitteln waren, angeblich unseriöse Geschäfte, die – auch wenn es ihren Akteuren nicht nachzuweisen war – durch die Tatsache des Jüdisch-Seins nur zum Nachteil des Deutschen Reiches geführt worden sein konnten.

 

Frankfurter Fälle
So wurde dem zur Ausbürgerung vorgeschlagenen Frankfurter Immobilien- und Hypothekenmakler Sali Kaufmann bescheinigt, vom „objektiven Standpunkt betrachtet“ ein „Finanzgenie“ zu sein: Der mehrfache Millionär und Kaufmann sowie sein Bruder Leopold Kaufmann hätten es verstanden, „aus jeder Situation Geld zu ziehen“: Sali Kaufmann sei „der jüdische Verbrechertyp, der es nur in der seiner Rasse eigenen Gerissenheit verstanden“ habe, seine Geldgier zu befriedigen. Von der Frankfurter Gestapo und dem Hessischen Generalstaatsanwalt wegen „Devisenvergehens“ in Millionenhöhe zur Fahndung ausgeschrieben, war Sali Kaufmann 1937 rechtzeitig in die Schweiz geflüchtet, von wo aus er nach Erkenntnissen der Frankfurter Gestapo seine Einwanderung nach Palästina betrieb. Doch an sein Vermögen waren Gestapo und Fiskus lange nicht herangekommen: Kaufmann hatte sein Vermögen und seine Betriebsbeteiligungen durch Investitionen und Gründung von Holdinggesellschaften dermaßen verschachtelt, dass ein erstes Verfahren schon im April 1933 wegen Betruges nach einigen Jahren mangels „hinreichender Nachweise“ eingestellt werden musste. Bei der Flucht in die Schweiz im Dezember 1937 übergab er seinem Sohn die Geschäfte. Da sich keine Steuerrückstände und Devisenverfahren ermitteln ließen, erklärte man Sali Kaufmann wegen seiner Mitgliedschaft in der Freimaurerloge „Zur aufgehenden Sonne“ und seinem Geschäftsgebaren – „vom objektiven Standpunkt … ein Finanzgenie“ – zum Volksschädling, bei dem der begründete Verdacht bestehe, dass er sich im Ausland deutschfeindlich betätige. Tatsächlich galt der Freimaurerbund, dem auch Kurt Tucholsky und Carl von Ossietzky nahe standen, als NS-feindlich. Bevor Kaufmann die palästinensische Staatsangehörigkeit erwerben konnte, wovon die Gestapo vermutlich vom Deutschen Generalkonsulat Haifa über das Auswärtigen Amt informiert worden war, leitete sie flugs ein Ausbürgerungsverfahren ein, um die in Frankfurt bereits gesicherten Vermögenswerte erheblichen Ausmaßes, darunter die in der Spedition Danzas eingelagerte Wohnungseinrichtung und einen PKW, für das Reich einziehen zu können; die Ehefrau und die Kinder wurden im Herbst 1938 gleichzeitig mit ausgebürgert, sein Bruder Leopold im Frühjahr 1939.

 

Die Ermittlungen der jeweiligen Gestapostellen offenbarten in ihren Begründungen eine perverse Logik: Waren die Auszubürgernden tüchtige Geschäftsleute gewesen, hatten sie sich „typisch jüdisch verhalten“, fanden sich keine kriminellen Delikte, Steuerschulden und Strafverfahren, hatten sie es durch „typisch jüdisches Verhalten verstanden“, Tatbestände zu verschleiern. Und fand sich kein Steuerrückstand, kein Bagatellbetrag an ausstehender Hundesteuer beispielsweise, war kein Vermögen vorhanden oder der Auszubürgernde politisch nicht aufgefallen, wurden Tatbestände wie „Rassenschande“ konstruiert oder dem Flüchtigen eine mögliche zwangsläufig deutschfeindliche Haltung im Ausland attestiert.

 

Gerne bediente man sich auch des Kunstgriffs, vermeintliche nachträgliche Steuerrückstände zu eruieren, die Handhabe für eine Pfändung des in Deutschland verbleibenden Eigentums und die Einleitung von Straf- und Ausbürgerungsverfahren gaben. Mit Säumniszuschlägen und ähnlichen Beträgen waren rasch Summen erreicht, die dazu führten, dass Liegenschaften, Grundstücke, Aktien und andere, von dem Geflüchteten nicht mitgenommene Wertgegenstände in den Besitz des Fiskus übergingen.

 

Im Falle des Frankfurter Juristen und Stadtverordneten der „Deutschen Demokratischen Partei“, Ludwig Heilbrunn, der 1939 nach England ausgewandert war, musste die Frankfurter Bank im Februar 1940 den Inhalt des kompletten Bankkontos und die Gutschrift für die an die Preußische Staatsbank abgelieferten Wertpapiere an das Finanzamt Frankfurt-Main-West überweisen, um angebliche Steuerrückstände zu begleichen. Bemerkenswerterweise hatte das Finanzamt Heilbrunn 1939 noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Auswanderung erteilt, die aussagte, dass er keine Steuerschulden mehr habe, während dann 1940 eine Nachzahlung der Einkommensteuer der Jahre 1934/37 in Höhe von mehr als 13.000 Reichsmark eingefordert wurde. Heilbrunn, Vorstandsmitglied der Anwaltskammer Frankfurt am Main, kehrte übrigens 1950 nach Deutschland zurück, starb jedoch schon ein Jahr später.

 

So genannte „Rassenschande“ oder vorgebliche sexuelle Verfehlungen mussten vor allem dann herhalten, wenn kein anderer Grund gefunden werden konnte. Fast pornographisch wurden minutiös tatsächliche oder vorgegebene Geschlechtsakte geschildert. So hatte der Kaufmann Rudolf H. angeblich „deutschblütige“ Frauen geküsst und unzüchtig betastet, ja jeder „deutschen Frau“ unter seiner Belegschaft nachgestellt.

 

Der in Scheidung lebende Arzt Wilhelm Brill aus Frankfurt, Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke in Frankfurt am Main, floh im März 1937 mit seiner „arischen“ Freundin in die Tschechoslowakei. Ein zuvor eingeleitetes Strafverfahren wegen „Rassenschande“ war zwar eingestellt worden; aus Angst vor weiterer Verfolgung verließ er jedoch Deutschland. Vor seiner Einbürgerung in der Tschechoslowakei, die seine Liegenschaften dem Zugriff des NS-Staates entzogen hätte, schlug die Gestapo Frankfurt Brill zur Ausbürgerung vor: Brill habe sich „marxistisch betätigt“, auch wenn Einzelheiten „heute nicht erbracht werden könnten“ (!), doch da Brill „durch seine offensichtlich rassenschänderischen Beziehungen zu der Sch. bewiesen hat, dass er nicht gewillt ist, die deutschen Gesetze zu beachten, bitte ich, ihn zur Ausbürgerung vorzuschlagen.“

 

Üblich waren auch nachträgliche Ausbürgerung bei Bekanntwerden von Vermögenszufall durch Erbschaft. So wurde beispielsweise die ehemalige Frankfurterin Lucie Ruth Hackenbroch im Frühjahr 1938 zur Ausbürgerung vorgeschlagen, als sie nach dem Tod ihres Vaters Zacherias Max Hackenbroch im August 1937 testamentarisch mit einer vermutlich fünfstelligen Geldsumme als Erbin rechnen konnte. Zacharias Hackenbroch war ein in Frankfurt bekannter Kunsthändler, die Familie lebte teils in Frankfurt, teils in Großbritannien. Noch bevor der Erbschein in Frankfurt ausgestellt wurde, schlug die Gestapo Frankfurt Frau Hackenbroch im Februar 1938 dem Gestapa Berlin zur Ausbürgerung vor, denn das Finanzamt Moabit-West hatte der Gestapo umgehend pflichtgemäß Kenntnis vom Erbfall Hackenbroch gegeben. Die in London lebende Tochter wurde im Schreiben der Gestapo Frankfurt an das Gestapa Berlin vom Februar 1938 kurzerhand zur Marxistin erklärt: „Die Hackenbroch ist Marxistin, die sich für die KPD werbend betätigt hat. Das Reichsbanner ist von ihr geldlich unterstützt worden. In krimineller Hinsicht ist nichts Nachteiliges bekannt geworden. Steuerrückstände oder sonstige Tatsachen eines volksschädigenden Verhaltens sind nicht vorhanden.“ Doch ungeachtet dessen bestehe der begründete Verdacht, „dass sie sich auch im Ausland deutschfeindlich betätigt.“ Lucie Ruth Hackenbroch, die nach Aussagen ihrer Familie keinerlei kommunistische Sympathien besaß und in ihrer neuen Heimat Großbritannien die Konservativen wählte, kehrte nach dem Krieg nicht mehr nach Deutschland zurück und starb 1988 in London.

 

Gemäß dem nationalsozialistischen Frauenbild galten die jeweiligen Ehefrauen nur als Instrumente oder Anhängsel ihres Ehegatten und wurden in der Regel gleich mit ausgebürgert. Die Begründung lautete dann wie bei der aus Frankfurt stammenden Bertha Weinberg im Juni 1937: „Obwohl die Familienangehörigen weiter nicht in Erscheinung getreten sind, muss auf Grund der gemeinsamen Haushaltsführung angenommen werden, dass sie die politische Einstellung des Haushaltsvorstandes teilen.“ Nur dann, wenn sie explizit im Lande blieben und die Scheidung einleiteten, wurde in der Regel von einer weiteren Behandlung im Ausbürgerungsverfahren abgesehen und kein Vermögensverfall beantragt wie hier 1938 im Falle der „deutschblütigen“ Emmy Löwenthal, Nochehefrau des „jüdischen Mischlings“ Edmund Löwenthal aus Wiesbaden.

 

Bei Minderjährigen wurde zudem nach Versicherungsansprüchen gefahndet, wie beispielsweise die Ausbürgerung der mit ihren Eltern emigrierten, nunmehr in Holland verehelichten Ruth Philippsohn geborene Ascher aus Frankfurt zeigt: Die Nachfrage der Frankfurter Gestapo bei dem für die steuerliche Veranlagung des Vaters zuständigen Finanzamt-Ost im Frühjahr 1938 ergab lediglich, dass Ruth Philippsohn 1935 als Minderjährige mit ihrem Vater ausgewandert sei, ohne dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Die infolgedessen nachträglich für den Vater festgesetzte Reichsfluchtsteuer sei nicht bezahlt worden, auch die Tochter besitze nach ersten Ermittlungen kein heranzuziehendes Vermögen. Wenig später erfuhr das Finanzamt, dass Ruth Philippsohn Anspruch auf eine seit Oktober 1933 abgeschlossene Lebensversicherung bei der Allianz- und Stuttgarter Lebensversicherungsbank in Höhe von 1.602,50 Dollar habe. Mit der Begründung, die „Philippsohn“ sei „marxistisch eingestellt“, habe KPD und das Reichsbanner „durch geldliche Unterstützungen gefördert“ und „es bestünde deshalb der begründete Verdacht, dass sie sich auch im Ausland deutschfeindlich“ betätige, wurde im März 1938 ein Ausbürgerungsverfahren eingeleitet.

 

Statistik
Das Gros der Flüchtlinge wurde nach ihrer Flucht aus Deutschland nachträglich ausgebürgert, ihr Vermögen verfiel dem Reich. Wie viel Prozent der Ausgebürgerten als Juden verfolgt wurden, steht nicht genau fest. Analysiert man die von der Gestapo ausgestellten Ausbürgerungslisten und -anträge, so wird deutlich, dass es sich in der überwiegenden Mehrzahl, vor allem in den späten dreißiger Jahren, um Juden handelte. Insgesamt wurden in den Jahren von 1933 bis zum September 1940 nach einer Aufstellung des Finanzamts Berlin Moabit-West mit Vermögensbeschlagnahme ausgebürgert: 1933 33 Fälle (zumeist prominente politische Gegner der NSDAP), 1934 63, 1935 36, 1936 93, 1937 203, 1938 566, 1939 1.300 und bis September 1940 1.268 Fälle, also insgesamt 3.562 Fälle. Sie verteilten sich auf die Oberfinanzbezirke Kassel, zu dem Frankfurt zählte, und Hessen in Darmstadt wie folgt: 382 Fälle aus dem Bereich des OFP Kassel, das Gros davon aus Frankfurt, 90 aus Darmstadt.

 

Die Zahl der Ausbürgerungen ohne Vermögensbeschlagnahme war wesentlich geringer, da Fiskus und Gestapo ihr Augenmerk in erster Linie auf die vermögenden Emigranten gerichtet hatten. Für den Zeitraum von 1933 bis 1940 verzeichnet der Bericht des Finanzamt Moabit-West 226 Fälle, davon 7 Fälle aus dem Bereich des OFP Hessen in Darmstadt, und 13 Fälle aus dem OFP Kassel. Dies waren jedoch bis zum Erlass der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom November 1941 nicht die Gesamtheit der Fälle: Dem gleichen Bericht war zu entnehmen, dass weitere 416 Personen zur Ausbürgerung anstanden, davon 23 für den OFP Kassel und 10 für Darmstadt. Mit der Elften Verordnung entfiel dann der zeitraubende Einzelbeschluss und begann die kollektive Enteignung.

 

 

 

Literatur und Quellen::

Martin Friedenberger: Das Berliner Finanzamt Moabit-West und die Enteignung der Emigranten des Dritten Reichs 1933-1942, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft (ZfG) Jg. 49 (2001), Heft 8, S. 677-694

Michael Hepp (Hg.), Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-1945 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, München/New York 1985

Hans Georg Lehmann, In Acht und Bann. Politische Emigration, NS-Ausbürgerung und Widergutmachung am Beispiel Willy Brandts. Mit einer Dokumentation der Ausbürgerungspapiere Willy Brandts und 21 Abbildungen, München 1976

Susanne Meinl, Jutta Zwilling: Legalisierter Raub. Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung, Frankfurt, New York 2004

Mit dem Gesetz über die „Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens“ und dem Gesetz über den „Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft“ vom 14. Juli 1933 schuf sich der NS-Staat Instrumente, mit denen er seine politischen Gegner heimat-, recht- und mittellos machen konnte. Zahlreiche Frankfurter, zumeist jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstammung, die ihre Heimat verlassen mussten wurden vor allem ab 1937 zielgerichtet dann ausgebürgert, wenn sie über im Reich verbliebenes Vermögen verfügten.



Autor/in: Susanne Meinl
erstellt am 01.01.2008
 

Verwandte Personen

Kaufmann, Leopold

Verwandte Begriffe

Ausbürgerung


Finanzamt Berlin Moabit-West

Top