Dokument: Brief der Gestapo zur Organisation der nächsten Deportation nach Theresienstadt

Brief der Gestapo an verschiedene Dienststellen mit genauen Anweisungen zur Organisation der für den 1. September 1942 geplanten Deportation nach Theresienstadt

 

Schnellbrief der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle Frankfurt/M, 21. 8. 1942. An den Regierungspräsidenten Wiesbaden (nachrichtlich), die Polizeipräsidenten Frankfurt und Wiesbaden (nachrichtlich), die Landräte des Stapobereiches, die Gauleitung der NSDAP in Frankfurt/M.

 

Betrifft: Evakuierung von Juden nach Theresienstadt (Protektorat).

Vorgang: Ohne.

Anlagen: Umdrucke (Staatspolizeiliche Verfügung, Verhandlungsbogen, Merkblätter).

 

Am Dienstag, dem 1. 9. 42, ist für die Staatspolizeistelle Frankfurt/M ein Abtransport von Juden vorgesehen. Bei dieser Evakuierung werden außer aus den Städten Frankfurt/M und Wiesbaden - auch die Juden aus den Landkreisen des Regierungsbezirks Wiesbaden abgeschoben. Nach den Richtlinien des Reichssicherheitshauptamtes in Berlin sind folgende Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. 11. 35, RGBl. I S. 1333) zu erfassen:

1. über 65 Jahre bzw. 55 Jahre alte gebrechliche Juden, soweit sie nicht in deutsch-jüdischer Mischehe leben, mit Ehegatten und Kindern unter 14 Jahren.

2. a) Inhaber des Verwundetenabzeichens,

b) Träger hoher Kriegsauszeichnungen (EK I, goldene Tapferkeitsmedaille usw.), soweit sie nicht in deutsch-jüdischer Mischehe leben, mit Ehegatten und Kindern unter 14 Jahren.

3. jüdische alleinstehende Mischlinge, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als Juden gelten (d. h. Geltungsjuden, die z. Zt. weder Ehegatten noch Eltern oder Kinder haben).

Ausnahmen: Nicht evakuiert werden dürfen:

1. Jüdische Ehegatten einer nicht mehr bestehenden deutsch-jüdischen Mischehe, die gemäß § 3 Absatz a) der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. 9. 41 (RGBl. I S. 547) vom Kennzeichnungszwang befreit sind.

2. Juden ausländischer, einschließlich nach dem 15. 5. 42 staatenlos gewordene Juden ehemals slowakischer Staatsangehörigkeit (jedoch dürfen evakuiert werden sonstige staatenlose Juden und Juden mit ehemals polnischer und luxemburgischer Staatsangehörigkeit).

 

Juden vom 15. Lebensjahr ab können von ihren Eltern getrennt werden, wenn für einen der jüdischen Elternteile die Evakuierung auf Grund der vorstehenden Bestimmung möglich ist. In Fällen, in denen sich der Ehemann oder die Ehefrau in Strafhaft bzw. in einem KZ-Lager befinden, muß die Evakuierung des in Freiheit befindlichen Eheteils neuerdings durchgeführt werden.

Diese Richtlinien sind genauestens zu beachten. Die nach Frankfurt/M überführten Juden werden in dieser Hinsicht an der Annahmestelle nochmals eingehend überprüft.

Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland - Bezirksstelle Hessen-Nassau - ist angewiesen, sich durch ihre Vertrauensmänner mit dem jeweiligen Landratsamt in Verbindung zu setzen, um gemäß den bestehenden Richtlinien die Juden zu melden, die für den Abtransport am 1. 9. 42 in Frage kommen. Die zu evakuierenden Juden erhalten auch durch die Bezirksstelle die von ihnen auszufüllenden Vermögensverzeichnisse. Diese Juden bitte ich mir bis zum Montag, dem 24. 8. 42, 15.00 Uhr zahlenmäßig bekanntzugeben. Die namentliche Aufstellung der zu Evakuierenden wird mir von der Bezirksstelle Hessen-Nassau vorgelegt. Diese Stelle ist von mir angewiesen worden, durch ihre Vertrauensmänner den einzelnen Landratsämtern eine gleiche Liste zu übergeben. An Hand dieses Verzeichnisses bitte ich die polizeiliche und steuerliche Abmeldung vorzunehmen und auch das sonst noch in dieser Hinsicht Erforderliche zu veranlassen.

Im übrigen sind diese Juden durch das jeweils zuständige Landratsamt so rechtzeitig zu einem Transport zusammenzustellen und in Marsch zu setzen, daß sie spätestens am Freitag, dem 28. 8. 42, um 18.00 Uhr in Frankfurt/M, Jüdisches Altersheim, Rechneigrabenstr. 18–20, eintreffen. (Marschweg: Frankfurt/M Hauptbahnhof über Wiesenhüttenstraße, Hermann Göring-Ufer, Mainkai, Schöne Aussicht, Mainluststraße zur Rechneigrabenstraße).

Das Eintreffen des Transportes ist dem wachhabenden Beamten meiner Dienststelle in dem Jüdischen Altersheim durch den aufsichtsführenden begleitenden Polizeibeamten sofort zu melden. Bei Transporten mit über 25 Juden kann nach Eintreffen in Frankfurt/M Hauptbahnhof auf Anruf hin - Jüdisches Altersheim Rechneigrabenstraße, Fernruf 23674 - ein LKW zum Abholen des Gepäcks bereitgestellt werden. Juden, die in der Gehfähigkeit stark behindert sind, können in Begleitung eines Polizeibeamten die Straßenbahn von Frankfurt/M Hauptbahnhof bis zum Dominikanerplatz (Linie 14 oder 18) benutzen. Für Juden, die nicht mit der Straßenbahn befördert werden können, steht ein LKW im Jüdischen Altersheim Rechneigrabenstraße - Fernruf 23674 - bereit. Sonst ist im Hinblick auf die in Frankfurt/M herrschende schwierige Verkehrslage der Weg zur Rechneigrabenstraße unbedingt zu Fuß zurückzulegen.

Ich bitte, den einzelnen Transporten in ausreichender Zahl Polizeibeamte als Begleiter mitzugeben, damit der Transport in Ruhe und Ordnung verläuft. Falls erforderlich, ist vorher mit der zuständigen Reichsbahnbehörde wegen Bereitstellung von ausreichendem Platz in den fahrplanmäßigen Zügen zu verhandeln. Der Fahrpreis vom Wohnort zur SammelstelleFrankfurt/M ist nach Möglichkeit von den Juden selbst zu bezahlen. Ferner soll jeder zu Evakuierende möglichst im Besitze von 50 RM in großen Scheinen sein. Fehlende Beträge werden hier ergänzt, während die Kosten für diejenigen Personen, die nicht aus eigenen Mitteln eine Fahrkarte nach Frankfurt/M kaufen können, durch das zuständige Landratsamt bevorschußt werden. Diese Aufwendungen sind nach Abschluß der Aktion mit anderen im Zusammenhang mit der Evakuierung entstandenen Auslagen der Staatspolizeistelle Frankfurt/M zur Erstattung einzureichen. Die Belege werden hier in doppelter Ausfertigung benötigt. Die Reisekosten der eingesetzten Polizeibeamten werden ebenfalls gegen Vorlage der vorschriftsmäßigen Reisekostenrechnung von der Staatspolizei übernommen.

Bevor die Juden nach Frankfurt/M abtransportiert werden, müssen sie von Polizeibeamten in ihrer Wohnung aufgesucht werden. In den Wohnungen haben die Beamten zunächst den Juden die beiliegende Staatspolizeiliche Verfügung vorzulesen und dann weiter gemäß den Weisungen in dem Merkblatt zu handeln. Das Merkblatt ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen in den Landkreisen zu verwerten. Unwesentliche Abweichungen werden sich nicht immer vermeiden lassen, da es speziell auf Frankfurt/M zugeschnitten ist.

Ich bitte darauf zu achten, daß die Juden nur das notwendigste Gepäck mitnehmen, möglichst nur einen Rucksack oder einen kleinen Koffer, an dem sich die Schlüssel befinden müssen, sowie eine Decke mit Bettbezug.

Die Juden haben Reiseverpflegung für zwei Tage bei sich zu führen. Während des Aufenthaltes in Frankfurt/M erhalten die Juden Gemeinschaftsverpflegung. Das von den Juden mitgeführte Gepäck ist von dem Polizeibeamten zu durchsuchen und danach zu versiegeln. Die Koffer sind nicht zu beschriften, sondern der Eigentümer ist durch Anhängen oder Aufkleben von Zetteln ersichtlich zu machen. Einzelheiten bitte ich aus dem Merkblatt zu entnehmen. Nach Verlassen der Wohnung sind die Türen zu verschließen und der Haupteingang zur Wohnung zu versiegeln. Die Schlüssel sind auf dem zuständigen Landratsamt zu sammeln und gut aufzubewahren. Sie werden zu gegebener Zeit von den einzelnen zuständigen Finanzämtern angefordert werden. Diesen Finanzämtern obliegt die Verwertung des dem Deutschen Reich verfallenen jüdischen Eigentums.

Der beiliegende Verhandlungsvordruck ist für jede Familie bzw. für jede selbständige Einzelperson auszufüllen. Die einzelnen Punkte über die Entgegennahme der Vermögensverzeichnisse, von Geld, Devisen etc., Personalpapieren, Lebensmittelkarten usw. sind genau zu beachten. Alle diese Sachen sind zusammen mit dem Vermögensverzeichnis nach Frankfurt/M durch die begleitenden Polizeibeamten mitzunehmen. Auf dem Vordruck wird später an der Sammelstelle in Frankfurt/M den einzelnen Beamten die Abgabe dieser Gegenstände bestätigt.

Sollte ein Jude aus Anlaß der Evakuierung Selbstmord begehen, so ist sinngemäß genau so zu verfahren, als wenn er abtransportiert worden wäre. Ich bitte jedoch, den erfolgten Freitod auf dem Verhandlungsbogen ausdrücklich zu vermerken.

Schließlich bitte ich nochmals um genaueste Befolgung der Richtlinien. Sollten sich in dem einen oder anderen Falle Schwierigkeiten ergeben, so bitte ich, rechtzeitig bei meiner sachbearbeitenden Dienststelle, Kriminalkommissar Nellen, Fernruf 70261, Nebenanschluß 68–69, anzufragen.

Die jeweils zuständigen Kreisleiter bitte ich von der beabsichtigten Evakuierung zu unterrichten.

In Frankfurt/M wird die Aktion durch die Staatspolizeistelle selbst und in Wiesbaden durch meine Außendienststelle durchgeführt.

Juden, die nicht unter die vorstehend aufgeführten Evakuierungsbestimmungen fallen, jedoch den Anweisungen in meinem Rundschreiben vorn 4. 6. 42 - II B 2/8256/42 - betr. Evakuierung von Juden nach dem Osten entsprechen, sind ebenfalls nach Frankfurt/M zu überführen und polizeilich abzumelden. Sie sind gleichzeitig in das Jüdische Altersheim, Rechneigrabenstraße, einzuliefern. Diesen Juden ist zur Übersiedlung nach Frankfurt/M nicht mehr Gepäck mitzugeben, als sie zu einer späteren Evakuierung nach dem Osten benötigen. Sie sind auch in vermögensrechtlicher Hinsicht bereits genau so zu behandeln, als ob ihre Evakuierung unmittelbar bevorstände.

Nach Durchführung dieser Aktion dürften alle Landratsämter frei von sämtlichen Juden sein, die gemäß den Richtlinien in meinem Rundschreiben vom 4. 6. 42 - II B 2 / 8256/42 - und nach den heutigen Anweisungen einer Evakuierung unterliegen.

Die noch zurückbleibenden Juden und Mischlinge I, letztere nur, soweit sie nicht mit einer deutschblütigen Person verheiratet sind, bitte ich mir bis zum 10. 9. 42 namentlich zu melden.

 

Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 425 Nr. 432.

 

Aus: Dokumente zur Geschichte der Frankfurter Juden, S. 520ff.

Brief der Gestapo an verschiedene Dienststellen mit genauen Anweisungen zur Organisation der für den 1. September 1942 geplanten Deportation nach Theresienstadt


erstellt am 21.08.1942
 

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