Nach dem Berufsverbot für alle jüdischen Anwälte: das Problem der „rechtlichen Vertretung der Juden im Reich“

Nach dem Ausschluss jüdischer Anwälte aus der Anwaltschaft und dem seit November 1938 geltenden Berufsverbot stellte sich für „arische“ Anwälte zum Beispiel die Frage, ob und unter welchen Umständen sie Juden als Pflichtverteidiger vertreten durften. Sie mussten ab 1938 für solche Mandate die Genehmigung durch die NSDAP einholen.

 

Eine Frage, die sich durch die Ausschaltung jüdischer Rechtsanwälte verschärft erhob, war die der Pflichtverteidigung jüdischer Angeklagter sowie generell die Frage der rechtlichen Vertretung von Juden durch nichtjüdische Anwälte. In einem Schreiben vom 18. November 1938 wandte sich Landgerichtsdirektor Kalb an den Landgerichtspräsidenten mit der Frage, wer nun diese Verteidigungen übernehmen sollte: „Zur Zuständigkeit der 3. Strafkammer gehören zahlreiche Fälle von Rassenschande, Devisenvergehen u. Ä., in denen Juden die Angeklagten sind. Als Pflichtverteidiger sind in solchen Fällen regelmäßig jüdische Anwälte bestellt. Da jüdischen Anwälten das Auftreten vor Gericht untersagt ist, bitte ich um Anweisung, wie ich mich zu verhalten habe. Es dürfte wohl für jeden arischen Anwalt unzumutbar erscheinen, in solchen Fällen als Verteidiger eines Juden aufzutreten.“ (HHStAW Abt. 460, Nr. 641, fol. 27a)

 

War es zunächst (1934) nur den Anwälten, die Parteimitglieder waren, untersagt, Juden gegen Parteigenossen zu vertreten, so wurde diese Maßnahme nach und nach erweitert, so 1935 auf Amtsträger des BNSDJ (wobei anderen „größte Zurückhaltung empfohlen“ wurde).

 

Eine spezielle Frage war auch die der „Vertretung von Nichtariern vor den Arbeitsgerichten“, wobei sich zwei Probleme miteinander vermengten: einerseits die Konkurrenz der Anwaltschaft mit den Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront (DAF) bei der Rechtsvertretung in Arbeitsgerichtsfällen und andererseits die restriktiven Bestimmungen, die bestimmten Amtsträgern des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) die Vertretung von Nichtariern untersagten. „Auch bei dieser Gelegenheit wird wiederholt, daß die Vertretung von Nichtariern stets auf eigene Gefahr geschieht, also vom BNSDJ weder gern gesehen noch etwa gefördert wird (…).“ (HHStAW Abt. 474/3)

 

Auch über die „Vertretung von Mischlingen durch arische Rechtsanwälte“ gab es spezielle Regelungen. Unter Auslegung der Bestimmungen der Nürnberger Gesetze wurde noch 1937 klargestellt, daß „Jüdische Mischlinge 1. Grades“, also Halbjuden, „grundsätzlich im Besitz des vorläufigen Reichsbürgerrechts“ und daher wie „deutschblütige Reichsbürger“ zu behandeln seien. Die „Vertretung eines Mischlings durch einen arischen Rechtswahrer – auch wenn dieser der NSDAP angehört“ (HHStAW Abt. 460, Nr. 641, fol. 18) war somit zulässig und bedurfte keiner Genehmigung.

 

Die Lage änderte sich mit der völligen Ausschaltung der jüdischen Anwälte 1938, da Konsulenten – besonders im Ausland – nicht für vollwertig gehalten wurden. Nun strebten jüdische Firmen und Privatpersonen danach, durch deutsche Anwälte vertreten zu werden, was die Parteileitung zur Neuregelung zwang. Ende 1938/Anfang 1939 erfolgten Anordnungen des Stellvertreters des Führers und des Leiters des Reichsrechtsamtes, die es Parteimitgliedern grundsätzlich verboten, Juden in Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Als Ausnahmen wurden Rechtsanwälte genannt, die im Interesse des Reichs vor Sondergerichten in Heimtückesachen als Verteidiger auftreten. Ausnahmegenehmigungen konnten auch erteilt werden, wenn es im überwiegenden Interesse des deutschen Volks für zweckmäßig gehalten wurde (z.B. in Steuer- und Devisensachen, Hoch- und Landesverratsangelegenheiten). Auch die Verwaltung jüdischen Vermögens fiel unter die Ausnahmemöglichkeiten – und hier zeigt sich wieder die perfide Argumentation –, „da jüdisches Vermögen nur ein Teil des deutschen Volksvermögens ist, dessen Kontrolle durch einen zuverlässigen deutschen Volksgenossen wünschenswert ist“ (Anordnung Nr. 204/38 und A XXI–1/39). Der Partei lag natürlich daran, die Zahl jüdischer Mandate für deutsche Anwälte zu beschränken, „die sich sonst leicht dem Verdacht, judenhörig und politisch unzuverlässig zu sein, aussetzen könnten“ (Steffens, S. 9). Anwälte, die keinem nationationalsozialistischen Verband (also auch nicht dem NS-Rechtswahrerbund) angehörten, unterlagen offenbar nicht der Genehmigungspflicht durch die Partei, sie bedurften jedoch von Fall zu Fall der Genehmigung der Reichs-Rechtsanwaltskammer. Gerade diese „abseitsstehenden Volksgenossen“ waren der Partei ein Dorn im Auge und wurden besonders an ihrer Tätigkeit gehindert. Von seiten der NS-Organe wurde gegen solche Anwälte kräftig polemisiert. So meldete 1937 der „Stürmer“: „(…) gibt es immer noch gesinnungslose Anwälte, die jüdischer Silberlinge wegen sich zum Fürsprecher von Fremdrassigen machen. Zu ihnen gehört der Rechtsanwalt Dr. Hans Wilhelmi (…).“ Zahlen über die Vertretung jüdischer Mandanten durch „arische“ Rechtsanwälte sind – jedenfalls für Frankfurt – schwer zu erheben.

 

 

Literatur::

Vollständiger Text in: Barbara Dölemeyer, „Die Frankfurter Anwaltschaft zwischen 1933 und 1945“ in: Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltung 1878 bis 1998, hg. v. der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Wiesbaden 1998, S. 59–129. Als Datei (8 MB) „DieJahre1933-1945.pdf“ unter folgender Adresse abrufbar: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/raka/archiv/festschrift

Heinz Steffens, „Die rechtliche Vertretung der Juden im Reich“, in: Deutsches Reich 1942, S. 9ff.

P. Sülwald, „Grundsätzliches Verbot der Vertretung von Juden in Rechtsangelegenheiten“, in: JW 1939, S. 84ff.

Nach dem Ausschluss jüdischer Anwälte aus der Anwaltschaft und dem seit November 1938 geltenden Berufsverbot stellte sich für „arische“ Anwälte zum Beispiel die Frage, ob und unter welchen Umständen sie Juden als Pflichtverteidiger vertreten durften. Sie mussten ab 1938 für solche Mandate die Genehmigung durch die NSDAP einholen.



Autor/in: Barbara Dölemeyer
erstellt am 01.01.2003
 

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