Die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland

Die „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ wurde vom NS-Regime 1939 als zentralistischer Zusammenschluss der jüdischen Gemeinden und jüdischer Vereinigungen dekretiert. Unter Leitung von Reichssichheitshauptamt und Gestapo wurde diese Organisation zur Zusammenarbeit bei der Ausplünderung der Juden und den Vorbereitungen zu ihrer Deportation gezwungen. Als 1943 die Verschleppungen in die Konzentrations- und Vernichtungslager im Wesentlichen abgeschlossen waren und somit jüdisches Leben in Deutschland ausgelöscht war, wurde die Reichsvereinigung aufgelöst.

 

Geschichte
Die „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ diente dem NS-Staat in der Zeit nach dem November-Pogrom 1938 und bis zum Ende der großen Deportationen zwangsweise als Instrument systematischer Verfolgung und Ausplünderung. Ihre Vorläuferinstitution war die im September 1933 von diversen jüdischen Gemeinden gegründete Reichsvertretung der deutschen Juden mit Sitz in Berlin, die sich nach Erlass der „Nürnberger Gesetze“ auf behördliche Anweisung ab 1935 als Reichsvertretung der Juden in Deutschland bezeichnen musste. Sie besaß jedoch keinen gesetzlich festgeschriebenen Status. Der Rabbiner Leo Baeck übernahm mit der Gründung die Präsidentschaft, der Rechtsanwalt Otto Hirsch den geschäftsführenden Vorsitz. Ihre zentralen Aufgaben sah die Reichsvertretung in den Bereichen Wohlfahrtspflege, Erziehung und Bildung, berufliche Ausbildung und Umschulung für potentielle Emigranten sowie Organisation und Finanzierung der Emigration.

 

Nachdem die jüdischen Gemeinden durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen zum 1. Januar 1938 ihres Status als Körperschaft öffentlichen Rechts beraubt worden waren, gründete die Reichsvertretung im Februar 1939 als reichsweite Nachfolgeorganisation der örtlichen Gemeinden die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland. Schon damals wurden bis auf den jüdischen Kulturbund und die Kultusgemeinden jüdische Vereinigungen, das heißt Vereine, Stiftungen und Körperschaften, aufgelöst und ihre Aufgaben der Reichsvereinigung übertragen. Die Gemeinden erhielten den Rang von „Ortsstellen“ der Reichsvereinigung.

 

Durch die „Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 4. Juli 1939 erhielt die Reichsvereinigung der Juden mit Sitz in Berlin, Kantstraße 158 und zuletzt Iranische Straße 2, einen neuen, nun gesetzlich verankerten Status als rechtsfähiger Verein. Sie war damit kein eigenständiger Dachverband jüdischer Institutionen mehr, sondern unterstand der Aufsicht des Reichsinnenministeriums, das die Auflösung jüdischer Vereine, Organisationen und Stiftungen und die Übernahme von deren Vermögen in das der Reichsvereinigung anordnen konnte. Als ihre Weisungs- und Aufsichtsbehörde traten de facto ab September 1939 das Reichssicherheitshauptamt beziehungsweise die Geheime Staatspolizei und der Sicherheitsdienst auf. Die jüdischen Kultusvereinigungen fungierten als örtliche „Zweigstellen“ der Reichsvereinigung.

 

Sämtliche deutsche und staatenlose, nach NS-Gesetzen als Juden geltende Menschen, die im Reich lebten, gehörten der Reichsvereinigung zwangsweise an. Laut Verordnung bestand ihr Zweck in der Förderung der Auswanderung von Juden. Ferner diente sie von Beginn an als Träger des Schulwesens und der Wohlfahrtspflege für Juden. Bis im Juni 1941 alle Aufwendungen für das Kultuswesen untersagt wurden, finanzierte die Reichsvereinigung Synagogen und Friedhöfe; Spenden der Gemeindemitglieder sollten danach das „Loch“ stopfen. Den Schulunterricht konnte sie bis zu dessen Verbot am 1. Juli 1942 aufrecht erhalten. Die Führung der vormaligen Reichsvertretung übernahm auch die Leitung der Reichsvereinigung. Ihr wurde, wie Avraham Barkai bemerkte, „die Funktion eines zentralen Judenrats im gesamten ‚Altreich‘“ aufgezwungen, die als Handlanger bei der Organisation der Deportationen und der Ausplünderung benutzt wurde.

 

Am 10. Juni 1943 wurde die Reichsvereinigung offiziell aufgelöst. Die Mehrzahl der noch nicht ermordeten Repräsentanten der Reichsvereinigung wie Leo Baeck oder Paul Eppstein waren schon zuvor in das Durchgangs- und Konzentrationslager Theresienstadt verschleppt worden. Eine „Rest-Reichsvereinigung“ betreute bis Kriegsende die wenigen nicht in die Vernichtungslager Deportierten antisemitisch Verfolgten, zumeist in so genannter Mischehe Lebende. Nach Kriegsende wurde das Vermögen der Reichsvereinigung unter Treuhandverwaltung gestellt.

 

Einbeziehung in die Ausplünderung antisemitisch Verfolgter
Das Reichssicherheitshauptamt beziehungsweise die Geheime Staatspolizei benutzten die Reichsvereinigung dazu, in verschiedenen Zusammenhängen das Vermögen antisemitisch Verfolgter einzufordern und zentral zu sammeln. Damit begaben sie sich wiederholt in Konkurrenz zu den vermögensabschöpfenden Maßnahmen der Finanzverwaltung.

 

Allein der Beitrag für die zwangsweise Mitgliedschaft in der Reichsvereinigung lag deutlich über den damaligen Kirchensteuern und musste nach Emigration oder Tod bis zum Ende des Geschäftsjahres weiter bezahlt werden. Emigrierenden Zwangsmitgliedern verlangte die Reichsvereinigung schon mit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 7. Juli 1939 „im Falle der Auswanderung“ einen „einmaligen außerordentlichen Beitrag“ ab. Das genügte der „Aufsichtsbehörde“, also der Gestapo, jedoch schon bald nicht mehr. Gemäß der Auswandererabgabe-Ordnung, die am 1. Januar 1940 in Kraft trat, hatten die Zwangsmitglieder beim Verlassen des Deutschen Reiches einen außerordentlichen Beitrag „zur Erfüllung der Aufgaben der Reichsvereinigung“ zu zahlen, sofern ihr Vermögen mehr als 10.000 Reichsmark betrug. Bei einem Gesamtvermögen bis 20.000 RM lag die Abgabe bei zehn Prozent und bis 50.000 RM bei 20 Prozent. Sie konnte bei Vermögen über 500.000 RM in Stufen bis auf 60 Prozent ansteigen. Die Festsetzung und Einziehung der Auswandererabgabe oblag den Bezirksstellen beziehungsweise den Zweigstellen.

 

Im Vorfeld der Massendeportationen musste auf Anordnung der Reichsvereinigung vom 21. August 1941 jede jüdische Gemeinde das bewegliche und unbewegliche Vermögen ihrer Mitglieder ausnahmslos registrieren. Die „Aufsichtsbehörden“, also die Gestapo, gelangten damit unabhängig von den Finanzbehörden an eine aktuelle Datenbasis damals noch vorhandener Vermögenswerte der Verfolgten und versuchten nun, einen großen Teil davon deren Zugriff zu entziehen. Sie konnten sich die Mittel verschaffen, da sie beliebig über die Konten der Reichsvereinigung verfügen konnten, wie Hans G. Adler feststellte.

 

Auf Veranlassung des Reichssicherheitshauptamtes wurde noch vor Erlass der Elften Verordnung namens der Reichsvertretung das so genannte Sonderkonto W eröffnet, auf das ein von den Verschleppten gefordertes „Mitnahmegeld“ in Höhe von 50 RM einzuzahlen war. Laut einem Rundschreiben der Reichsvereinigung vom 3. Dezember 1941 sollte darüber hinaus „jeder Teilnehmer an Evakuierungstransporten“ ein Viertel seiner „flüssigen Mittel“ – ohne Wertpapiere – als „Spende“ angeblich zur „Ausrüstung der Transporte“ an die Reichsvereinigung zahlen, da nicht mehr jeder Deportierte das „Mitnahmegeld“ selbst aufbringen konnte. Vielfach mussten die Opfer zur Freigabe des Betrags auf ihrem beschränkt verfügbaren Sicherungskonto eine Genehmigung bei der Devisenstelle beantragen, für die ein entsprechender Vermerk der Staatspolizeistelle notwendig war. Für die Abwicklung vor Ort hatten die Bezirksstellen ebenfalls jeweils ein Sonderkonto W einzurichten. Aus dem Guthaben dieses Kontos waren sämtliche im Zusammenhang mit den Deportationen entstehenden Ausgaben zu begleichen. Überschüsse wurden an die Zentrale in Berlin abgeführt.

 

Heimeinkaufverträge
Im Zusammenhang mit den Deportationen in das Ende 1941 errichtete Durchgangs- und Konzentrationslager Theresienstadt musste die Reichsvereinigung, vertreten durch ihre jeweilige Bezirks- oder Zweigstelle, auf Weisung der „Aufsichtsbehörde“ mit den für einen Transport dorthin vorgesehenen Menschen einen so genannten Heimeinkaufvertrag abschließen. Er sollte der Finanzierung der „Gemeinschaftsunterbringung der Abwanderer“ dienen, wie es die Reichsvereinigung in einem internen Rundschreiben formulierte.

 

Bei den Unterzeichneten handelte es sich größtenteils um ältere, teilweise bereits in Altenheimen lebende Personen, die bei Vertragsschluss anerkannten, mit ihrem Vermögen auch zum Unterhalt anderer bedürftiger „Mitinsassen“ beizutragen. Damit wurde eine jüdische Tradition, nämlich Sorge für ärmere Mitmenschen zu übernehmen, schamlos ausgenutzt. Die Reichsvereinigung garantierte für einen Betrag von mindestens 1.000 RM – oft aber das gesamte verbliebene Vermögen einschließlich Grundbesitz, Versicherungsansprüchen oder Hypotheken – „dem Insassen auf Lebenszeit Heimunterkunft“, Verpflegung, Versorgung und medizinische Betreuung zu gewähren. Rechtsansprüche auf Rückzahlung „bei Veränderung der gegenwärtigen Unterbringung“ bestanden natürlich nicht. Vielfach wurden die Verträge in dem Glauben abgeschlossen, damit den Lebensabend materiell abgesichert zu haben. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach der sich die Reichsvereinigung die Unterbringung „in einem anderen Heim bezw. in einer sonstigen Gemeinschaftswohnung auch ausserhalb des Altreichs“ vorbehielt. „Die im Rahmen der Heimeinkaufverträge auf die Reichsvereinigung zu übertragenden Vermögenswerte sollten sich auf Barmittel (einschließlich Wertpapiere) sowie auf sofort realisierbare Forderungen beschränken“. Die örtlichen Zweigstellen hatten die Einnahmen aus den Heimeinkaufverträgen auf ein zu Gunsten der Reichsvereinigung geführtes Sonderkonto H beim Bankhaus von Heinz, Tecklenburg & Co. in Berlin, Wilhelmsplatz 7, zu überweisen. Wahrscheinlich trug die Reichsvereinigung mit Überweisungen an die ebenfalls dem Reichssicherheitshauptamt nachgeordnete Verwaltung des Lagers Theresienstadt tatsächlich zu dessen Unterhalt bei.

 

Liquidation der Gemeindevermögen
Neben der Bemächtigung privater Vermögen hatte die Reichsvereinigung auf Anweisung des Reichssicherheitshauptamtes auch das Vermögen der einzelnen jüdischen Gemeinden „abzuwickeln“. Die Bezirksstellen wurden beauftragt, die teilweise bereits in Verhandlungen vorangetriebenen Kaufverfahren gemeindlicher Liegenschaften wie Friedhöfe, Synagogengrundstücke, sozialer und Bildungseinrichtungen zum Abschluss zu bringen beziehungsweise sie den örtlichen Stadtgemeinden anzubieten. Diese Tätigkeit setzten die Finanzämter nach Übernahme der Vermögensverwaltung der Reichsvereinigung und ihrer Bezirksstellen fort.

 

Über die Verwendung der mit Hilfe der Reichsvereinigung vereinnahmten Vermögen und ihre Höhe gibt es bislang keine genaue Kenntnis. Neben den Zahlungen, die nach Theresienstadt gingen, bedienten sich vermutlich Geheime Staatspolizei und SS, denn „die gesamte finanzielle Gebarung der „Reichsvereinigung“ unterlag ausschließlich der Aufsicht des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD“. Nach der Auflösung der Reichsvereinigung wurde die Verwaltung von deren Vermögen gemäß Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 9. Juni 1943 durch die Oberfinanzpräsidenten übernommen.

 

Literatur::

Hans G. Adler, Der verwaltete Mensch. Studien zur Deportation der Juden aus Deutschland, Tübingen 1974.

Avraham Barkai, Im Schatten der Verfolgung und Vernichtung. Leo Baeck in den Jahren des NS-Regimes, in: Georg Heuberger/Fritz Backhaus (Hg.), Leo Baeck. 1873-1956. Aus dem Stamme von Rabbinern, Frankfurt am Main 2001, S. 77-102.

Reichsvertretung der deutschen Juden, in: Eberhard Jäckel/Peter Longerich/Julius H. Schoeps, Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden. Bd. 2, Berlin 1993, S. 1212-1215.

Jutta Zwilling, Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, in: Susanne Meinl/Jutta Zwilling, Legalisierter Raub. Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung in Hessen, Frankfurt/New York 2004, S. 463-469.

Die „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ wurde vom NS-Regime 1939 als zentralistischer Zusammenschluss der jüdischen Gemeinden und jüdischer Vereinigungen dekretiert. Unter Leitung von Reichssichheitshauptamt und Gestapo wurde diese Organisation zur Zusammenarbeit bei der Ausplünderung der Juden und den Vorbereitungen zu ihrer Deportation gezwungen. Als 1943 die Verschleppungen in die Konzentrations- und Vernichtungslager im Wesentlichen abgeschlossen waren und somit jüdisches Leben in Deutschland ausgelöscht war, wurde die Reichsvereinigung aufgelöst.



Autor/in: Heike Drummer / Jutta Zwilling
erstellt am 01.01.2010
 

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