Die Ausschaltung der Juden aus der Anwaltschaft

Mithilfe von „scheinlegalen“ Maßnahmen und den Mitteln eines gesteuerten Boykotts oder inszenierter „Volksempörung“ schieden 1933 bereits 20 Prozent der jüdischen Anwälte Frankfurts aus der Anwaltschaft aus.

 

Die perfide Taktik der Verantwortlichen, gesetzliche Maßnahmen und Verwaltungsvorschriften, welche die Freiheit und die Menschenwürde bestimmter Gruppen einschränken und schließlich vernichten sollten, ganz allmählich, sozusagen schleichend, pseudolegal und teilweise unter verschleiernden Bezeichnungen einzuführen, zeigt sich besonders an der Ausschaltung jüdischer Anwälte. Gleichzeitig mit diesem „gesetzlichen Unrecht“, den „scheinlegalen“ Maßnahmen wurden aber die Mittel eines gesteuerten Boykotts oder inszenierter „Volksempörung“ verwendet, um das Ziel der Ausgrenzung zu erreichen. Noch bevor gesetzliche Maßnahmen ergriffen wurden, hatten Ende März/Anfang April 1933 Parteianordnungen und Boykottaufrufe Massenveranstaltungen unterschiedlicher Intensität zur Folge. In den Anweisungen der Gauleitung der NSDAP vom 29. März 1933, die u.a. Aktions-Komitees organisierten, wurde dazu aufgerufen, „(…) folgende Forderungen aufzustellen und in Versammlungen, Handzetteln und Zeitungen zu verbreiten: (…) 5. von allen Rechtsanwälten dürfen nur 1% Juden sein.“ (Dokumente, S. 18ff.)

 

Präzisiert wurden diese Aktionen durch den „Kerrl-Erlaß“, ein Fernschreiben des Reichskommissars für die preußische Justizverwaltung, Hanns Kerrl, vom 31. März 1933, es sei „(…) mit den Anwaltskammern oder örtlichen Anwaltsvereinen oder sonstigen geeigneten Stellen noch heute zu vereinbaren, daß ab morgen früh, 10 Uhr, nur noch bestimmte jüdische Rechtsanwälte und zwar in einer Verhältniszahl, die dem Verhältnis der jüdischen Bevölkerung zur sonstigen Bevölkerung in etwa entspricht, auftreten. (…) Wo eine Vereinbarung dieses Inhalts infolge Obstruktion der jüdischen Anwälte nicht zu erzielen ist, ersuche ich, das Betreten des Gerichtsgebäudes diesen zu verbieten.“ (Krach, S. 180ff.) In demselben Erlass wirkte Kerrl auch darauf hin, dass Aufträge zur Vertretung staatlicher Stellen den jüdischen Anwälten entzogen würden. So entzog der Frankfurter Oberbürgermeister Krebs die Vertretung der Stadt dem Justizrat Weiß, auch dem Vertreter beim Reichsgericht, Benkard, wurde seine Tätigkeit entzogen. Ergänzt wurde dieser Erlass durch eine Anweisung an die Gerichtspräsidenten, die jüdischen Notare unter Druck zu setzen, dass sie sich ihres Amtes bis auf weiteres enthalten sollten.

 

Der Hauptschlag erfolgte am großen „Boykott-Tag“, dem 1. April 1933, an dem neben jüdischen Geschäften, Kiosken und Zeitungshändlern, Theatern und Kinos auch Angehörige der freien Berufe, Ärzte und Rechtsanwälte, diskriminiert und terrorisiert wurden. Maßnahmen einer inszenierten „Volksempörung“ wurden auch aus dem Bezirk der Anwaltskammer Frankfurt gemeldet: In Frankfurt wurden am 28. März 1933 eine Reihe jüdischer Anwälte in „Schutzhaft“ genommen, unter ihnen der berühmte Rechtslehrer und „Vater des deutschen Arbeiterrechts“ Hugo Sinzheimer, der seit 1903 in Frankfurt als Anwalt tätig war und seine Kanzlei in der Goethestraße 26/I führte.

 

Bereits am 31. März 1933 hatten die Verantwortlichen des Oberlandesgerichts (OLG) und des Landgerichts (LG) Frankfurt eine Liste der Anwälte, gegen deren Auftreten bei Gericht keine Bedenken bestünden, zusammengestellt. Per Rundschreiben des OLG-Präsidenten an die Rechtsanwälte vom 8. April 1933 wurde diese Liste durch eine neue mit 33 Namen jüdischer Anwälte ersetzt, die Ausweise zum Betreten der Gerichtsgebäude erhalten sollten (33 von 275 war eine relativ hohe Zahl – im Vergleich etwa zu Berlin, wo es 35 von 1.879 waren). Die Bescheinigung lautete: „Gegen das Betreten des Frankfurter Gerichtsgebäudes durch Herrn Rechtsanwalt … bestehen keine Bedenken. Frankfurt/Main, 8.4.1933. Die Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts.“ Damit waren die preußischen Anwälte die ersten Berufsangehörigen, die den „Ariernachweis“ erbringen mussten.

 

Die Terrormaßnahmen setzten sich auch nach Erlass des Gesetzes vom 7. April fort. Ende Juni eskalierten die Ausschreitungen. „Juden raus“ schreiend besetzte eine größere Menschenmenge das Frankfurter Justizgebäude und drangsalierte die als jüdisch erkannten Anwälte (so etwa Oppenheimer und Hochschild). Die Säuberung der Justiz geschah somit „in einem wirksamen Zusammenspiel des Terrors von unten und der Anordnung von oben.“ (Gruchmann, S. 124)

 

Durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 konnte Anwälten, die „nichtarischer Abstammung“ waren, wenn nicht bestimmte Ausnahmegründe vorlagen, die Zulassung entzogen werden. Privilegiert waren „Altanwälte“ (Zulassung vor dem 1. August 1914) und „Frontkämpferanwälte“ (Kriegsdienst als Frontkämpfer, „Heldentod“ eines Vaters oder Sohnes). Die Justizverwaltung wurde ermächtigt, zunächst Vertretungsverbote für bestimmte Anwälte zu verhängen, bis über die Zurücknahme der Zulassung entschieden war. In Preußen geschah dies durch Verordnung des Justizministeriums vom 25. April 1933, welche die OLG-Präsidenten aufforderte, eine Liste derjenigen Anwälte aufzustellen, für die die Rücknahme der Zulassung zu überprüfen wäre. Die Vertretungsverbote – ein Instrument, das erst kurz zuvor in die Rechtsanwaltsordnung (RAO) aufgenommen worden war – wurden aufgrund der sehr unzulänglichen Vorgaben erlassen. Es musste erst noch – durch Personalfragebogen – festgestellt werden, ob ein Anwalt „deutschblütiger“ oder „nichtarischer“ Abstammung war, da bis dahin in den Zulassungslisten Religion oder Abstammung nicht verzeichnet waren. Für die nichtprivilegierten jüdischen Anwälte bedeutete Paragraf eins Absatz eins des Anwaltsgesetzes die Möglichkeit der Rücknahme der Zulassung. Es war dies eine Kann-Bestimmung, wurde aber meist so ausgelegt, dass eine möglichst große Zahl jüdischer Anwälte ausgeschlossen wurde. Das Vertretungsverbot traf zunächst 70 Frankfurter Anwälte. Die durch diese erste Maßnahme nicht betroffenen jüdischen Anwälte gründeten einen Hilfsfonds, um den in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen zu helfen.

 

Neben Juden betraf das Gesetz vom 7. April 1933 Anwälte, die sich „im kommunistischen Sinn“ betätigt hatten. So wurde in Frankfurt zum Beispiel Elfriede Cohnen mit dieser Begründung die Zulassung entzogen. Auch die Anwälte, die erfolgreich beim Ehrengericht Beschwerde eingelegt hatten und deren Vertretungsverbote zurückgenommen wurden, konnten nur mehr unter sehr erschwerten Bedingungen tätig sein. Sie bekamen keine Pflichtverteidigungsmandate mehr, wurden nicht als Konkurs- oder Vermögensverwalter (außer bei jüdischen Mandanten) bestellt etc. Die noch zugelassenen jüdischen Anwälte richteten Auskunftsstellen ein, so erstellte etwa die zentrale Auskunftsstelle in Berlin ein Verzeichnis der „nichtarischen“ Rechtsanwälte. Sie organisierten in Zusammenarbeit mit dem Jüdischen Centralverein Kurse über Auswanderungsrecht und beauftragten sogenannte „Vertrauenskollegen“ (in Frankfurt etwa Rudolf Geiger), die als „Clearingstellen“ für alle Informationen berufspolitischer Art dienten.

 

In beschränktem Umfang und unter zahlreichen Schikanen konnten somit die noch zugelassenen jüdischen Anwälte tätig bleiben. Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1933 schieden im OLG-Bezirk Frankfurt am Mainbis zum 30. April 1934 105 „nichtarische“ Rechtsanwälte aus. Ihr Anteil beträgt demnach 17 bzw. 20 Prozent. Zum Vergleich: Aus der Frankfurter kommunalen Stadtverwaltung mit 5.000 bis 6.000 Personen schieden durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums rund drei Prozent der Beamten aus.

 

Literatur::

Vollständiger Text in: Barbara Dölemeyer, „Die Frankfurter Anwaltschaft zwischen 1933 und 1945“ in: Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltung 1878 bis 1998, hg. v. der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Wiesbaden 1998, S. 59–129.

Dokumente zur Geschichte der Frankfurter Juden 1933–1945, Frankfurt am Main 1963, S. 18ff.

Tilmann Krach, Jüdische Rechtsanwälte in Preußen, München 1991, S. 180ff.

Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933–1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München 1988, S. 130ff.

Mithilfe von „scheinlegalen“ Maßnahmen und den Mitteln eines gesteuerten Boykotts oder inszenierter „Volksempörung“ schieden 1933 bereits 20 Prozent der jüdischen Anwälte Frankfurts aus der Anwaltschaft aus.



Autor/in: Barbara Dölemeyer
erstellt am 01.01.2003
 

Verwandte Ereignisse

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums


Tag des organisierten Boykotts

Verwandte Begriffe

Kerrl-Erlaß

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