Devisenstellen als Helfer bei der Ausplünderung der Juden

 

Nach dem Regierungsantritt Adolf Hitlers 1933 und dem sofort flächendeckend einsetzenden Terror gegen politische Gegner und antisemitisch Diskriminierte erhielten die Devisenstellen vor allem wegen ihrer Zuständigkeit beim Vermögenstransfer im Zusammenhang mit der Auswanderung zunehmend Bedeutung als Erfüllungsgehilfen bei der Erfassung, Kontrolle und Ausplünderung verfolgter Emigranten. Dabei nutzten die Nationalsozialisten zielgerichtet ein legales und legitimes Instrument der Devisenbewirtschaftung, das bereits auf eine längere Geschichte zurückging. Bald dehnten sie die Kontrollen auch auf die Umzugsgüter der vertriebenen Verfolgten aus.

 

Devisenbewirtschaftung vor 1933

 

Bereits während des Ersten Weltkrieges sah sich das Kaiserreich zur Beschränkung des Devisenverkehrs gezwungen, um den unkontrollierten Abfluss von Devisen aus der deutschen Wirtschaft zu verhindern und Devisen gezielt einzusetzen. Auch die Regierungen der Weimarer Republik behielten die Devisenzwangswirtschaft bei.

Die Regularien galten nicht allein dem Verkehr mit Devisen, sondern gleichfalls dem „Verkehr in Werten deutscher Währung zugunsten von Ausländern oder Saarländern“. Wobei nicht die Staatsangehörigkeit maßgeblich war: Vielmehr galt devisenrechtlich als Ausländer oder Saarländer, wer dort seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder bei juristischen Personen seinen Sitz hatte. Zahlungsmittel und Wertpapiere durften nur noch mit schriftlicher Genehmigung einer Devisenstelle und nach der Freigabe durch die Reichsbank später auch der Deutschen Golddiskontbank außer Landes oder in das Saarland gebracht beziehungsweise transferiert oder erworben werden. Außerdem mussten Devisen der Reichsbank nach Aufruf zum Kauf angeboten werden: Seit 2. Oktober 1931 waren alle Werte über 200 RM zu melden. Danach galt eine laufende Anbietungspflicht, die alle nach dem 2. Oktober 1931 erworbenen Devisen umfasste. Diese mussten innerhalb von drei Tagen der zuständigen Reichsbankstelle angeboten werden. Einen Freibetrag gab es nicht. Die Reichsbank erhielt damit eine Monopolstellung im Devisenverkehr. Anfangs wirkte sich das Devisennotrecht in erster Linie auf den Waren- und Kapitalverkehr der Geschäftsleute mit dem Ausland aus. Doch neben international tätigen Firmen, Banken und Anlegern gehörten zu den durch die Einschränkungen Betroffenen unter anderen auch Auswanderer oder gewöhnliche Reisende.

Da der Gesetzgeber die Devisenbewirtschaftung von Beginn an im engen Zusammenhang mit der „Verordnung gegen die Kapital- und Steuerflucht“ sah, hatten die Devisenstellen auch die Anträge von Auswanderern auf ihre volkswirtschaftliche Berechtigung zu prüfen. Die Genehmigung machte er bereits 1932 von der Bescheinigung einer Auswandererberatungsstelle abhängig. Diese sollte den zur Existenzgründung im Ausland notwendigen Betrag gutachterlich feststellen; in Frankfurt war es die Auswandererberatungsstelle, Braubachstraße 30-32/IV, ab 1936 Braubachstraße 27.

 

Reduzierte Freibeträge: Mittellose Emigranten

 

Der Freibetrag für die Verbringung von Reichsmark in das Ausland war bereits vor 1933 stark gekürzt worden. Er lag seit 3. Oktober 1931 bei 200 RM. Ab 19. April 1934 durften dann noch 50 RM und ab 29. September 1934 nurmehr zehn RM legal mitgenommen werden, sodass Emigranten faktisch mittellos ausreisen mussten, sofern sie den Geldtransfer nicht unter erheblichen Abzügen über die Deutsche Golddiskontbank abwickelten und eine so genannte Dego-Abgabe zahlten.

Diese Beschneidung der Freibeträge während der NS-Zeit richtete sich gezielt gegen die Flüchtenden, denn „normale“ Reisende konnten darüber hinaus zunächst 150 RM, später 50 RM pro Monat zusätzlich mitnehmen, wenn die Ortspolizei die Dringlichkeit der Reise bestätigte. Gleichzeitig erfuhren die Verwendungszwecke eine Einschränkung: So gab es beispielsweise keinen Freibetrag mehr bei Forderungen von Emigranten in aus- und inländischer Währung sowie der Ausfuhr von Reichsmark oder inländischen Goldmünzen in das Ausland.

Noch im Mai 1933 verschärfte die neue Reichsregierung die Durchführungsverordnungen: Zwar unterlag die Mitnahme von Umzugsgut noch keiner Beschränkung, aber seine Beförderung in das Ausland musste nun dem Zoll drei Tage vor Verpackung angezeigt werden, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Bei der Abfertigung unterzogen die Zöllner laut einem Bericht der Nachkriegszeit über das Prozedere in Frankfurt am Main „die jüdischen Umzugsgüter einer strengeren Kontrolle“, obwohl die Devisenbestimmungen keinen konfessionellen Unterschied zwischen den Auswanderern machten.
Um Emigranten Geschäfte mit zurückgebliebenen Papieren zu erschweren, durfte ein Inländer – etwa ein nicht geflüchteter Verwandter – ohne Genehmigung der Devisenstelle Wertpapiere nicht mehr von einem Ausländer, als die Emigranten mit der Ausreise galten, erwerben.

Ab Februar 1935 erschwerte der NS-Staat die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigungen bei Auswanderungen mehrfach, wodurch besonders Juden betroffen waren, da sie unter den Nationalsozialisten in großer Zahl zur Flucht in das Exil gezwungen waren. Seitdem mussten die Emigranten den Devisenstellen zusätzlich ein Vermögensverzeichnis gesondert nach Anlageart und Betrag sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorlegen, nach der keine Steuerrückstände bestanden. Dabei wurde besonders die im Zusammenhang mit der Emigration zu entrichtende Zahlung der Reichsfluchtsteuer kontrolliert. Außerdem waren die nach der Emigration in Deutschland verbleibenden Vermögenswerte anzugeben. Genehmigungsbeträge über 20.000 RM mussten die Devisenstellen mit der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung abstimmen.
Zudem konnten die Devisenstellen ab Dezember 1936 allein beim Verdacht des beabsichtigten Vermögenstransfers unter Umgehung bestehender Gesetze in das Ausland so genannte Sicherungsanordnungen erlassen und damit den Verfolgten die freie Verfügung über ihr Vermögen entziehen. Diese durften fortan nur noch mit Einzelgenehmigung der zuständigen Devisenstelle von ihrem Konto abheben und überweisen oder Grundstücke verkaufen. Zudem mussten Emigranten ihr gesetzlich nicht in das Ausland transferierbares Vermögen auf so genannte „Auswanderersperrkonten“ einzahlen, die wiederum die Devisenstellen kontrollierten.

Weitere erhebliche Restriktionen gegenüber Emigranten nahm die NS-Regierung im Mai 1936 mit der Beschränkung der Ausfuhr von Erträgen aus erworbenen Urheber- und Verlagsrechten sowie im September 1937 durch die nun offizielle Einbeziehung des Grundstücksverkehrs in die Devisenkontrolle vor. Damit sollten Emigranten auch diese Möglichkeiten zur Rettung ihres Vermögens genommen werden. Ende 1936 beauftragte die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die Devisenstellen durch vertraulichen Erlass zudem mit der Erfassung des Immobilienbesitzes polnischer Staatsbürger und öffentlich-rechtlicher Stellen, getrennt nach im Reich und in Polen ansässigen Eigentümern.

 

Die Kontrolle des Umzugsgutes von Emigranten

 

Im Mai 1938 – also kurz nach der lückenlosen Erfassung der Vermögenswerte antisemitisch Verfolgter – verfügte das Reichswirtschaftsministerium, dass nun zur Ausfuhr von Umzugsgut eine Genehmigung der Devisenstelle unabdingbar sei. Die Devisenstellen verlangten dafür in der Regel die Vorlage folgender Unterlagen: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Vermögenserklärung, eidesstattliche Erklärung, dass keine Schulden und Außenstände vorhanden wären und kein Auslandsdepot bestehe, ferner eine detaillierte Umzugsliste. Seit Dezember 1938 war zudem ein ausgefüllter „Auswandererfragebogen“ einzureichen. Es lag im Ermessen der Devisenstelle, die Ein- und Auszahlungen inländischer Einnahmen der Emigranten „sowie angemessener Beträge“ auf dem Sperrkonto bei einer Devisenbank zu genehmigen. Von einem Höchstbetrag war nun keine Rede mehr. Juden durften bei normalen Auslandsreisen nur noch die „zum persönlichen Gebrauch unbedingt notwendigen Gegenstände“ ohne Genehmigung mitnehmen: Fotoapparate, Schreibmaschinen, wertvollerer Schmuck oder andere Wertsachen gehörten nicht dazu.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Mitnahme von Umzugsgut hatten die Devisenstellen laut Runderlass des Reichwirtschaftsministeriums vom April 1939 auch die Höhe der so genannten „Dego-Abgabe“, einer Geldabgabe an die Deutsche Golddiskontbank, festzusetzen, wenn Waren mitgenommen werden sollten, die nach dem 31. Dezember 1932 angeschafft worden waren. Damit sollte verhindert werden, dass die Emigranten ihr wegen der Devisenbestimmungen nicht ins Ausland transferierbares Vermögen in hochwertigen Gütern anlegten und diese bei der Ausreise mitnahmen. Der Erlass regelte nicht nur detailliert das Antrags- und Prüfverfahren, sondern listete auch genau auf, welche Wertgegenstände noch ausgeführt werden durften: „die eigenen Trauringe und die verstorbener Ehegatten, […] silberne Armband- und Taschenuhren, […] gebrauchtes Tafelsilber, und zwar je Person 2 vierteilige Essbestecke, […] darüber hinaus sonstige Silbersachen bis zu einem Gewicht von 40 g je Stück bis zu einem Gesamtgewicht von 200 g je Person“. Die Entscheidung über die Mitnahmegenehmigung für diese Gegenstände lag bei der jeweiligen Devisenstelle. Etwa entstehende Schätzgebühren für die Wertprüfung des Umzugsgutes hatte selbstverständlich der Antragsteller zu übernehmen.

 

Vorbereitung für die generelle Vermögensentziehung: Ab 1938 verlieren Juden die freie Verfügungsgewalt über das eigene Konto

 

Vor dem Hintergrund zunehmender Diskriminierung antisemitisch Verfolgter im NS-Staat und der systematischen Erfassung ihres gesamten Vermögens ab Frühjahr 1938 kontrollierten die Devisenstellen seitdem die umfassende Anmeldung „jüdischer Konten“ als „beschränkt verfügbare Sicherungskonten“, so genannte „bvS-Konten“. Davon waren im Prinzip alle Juden betroffen. Zunächst nur auf Einzelantrag konnten sie über Beträge von ihrem gesperrten Vermögen für den Lebensunterhalt, die Zahlung von Steuern, laufende Verpflichtungen oder die Auswanderung verfügen. Durch vertraulichen Erlass vom August 1939 standardisierte der Reichswirtschaftsminister das Verfahren, um die bisherige personal- und zeitintensive Bearbeitungspraxis zu vereinfachen. Den Verfolgten waren nun generell monatliche „Freibeträge“ aus dem neu einzurichtenden „bvS-Konten“ zu genehmigen. Die Kontrolle der Devisenstellen endete zumeist mit der Verschleppung der Verfolgten in die Konzentrations- und Vernichtungslager. Die solcherart systematisch erfassten und „gesicherten“ Vermögen konnten nach der Deportation ohne großen Aufwand für das Reich vereinnahmt werden.

 

Die Akteure: Organisation der Frankfurter Devisenstelle

 

Die Bezeichnung der Behörde lautete zunächst: Der Präsident des Landesfinanzamtes Kassel als Stelle für Devisenbewirtschaftung, Zweigstelle Frankfurt am Main, später ist nur noch von der Devisenstelle Frankfurt am Main die Rede. Denn organisatorisch waren die Devisenstellen als besondere Abteilungen den Landesfinanzämtern beziehungsweise den Oberfinanzpräsidenten angegliedert, denen die Dienstaufsicht oblag. Da ihnen jedoch Aufgaben außerhalb des originären Rahmens der Finanzverwaltung übertragen waren, lag die „oberste Sachleitung“ beim Reichswirtschaftsministerium in Berlin. Ab April 1936 ging auch die vorherige Zuständigkeit des Reichsfinanzministers für die „oberste Leitung“ in organisatorischer, haushaltsrechtlicher und personeller Hinsicht auf den Reichswirtschaftsminister über. Die in den Devisenstellen tätigen Arbeitskräfte der Reichfinanzverwaltung galten seitdem als an die Devisenstelle abgeordnet. Reichsbankbeamte wurden weiterhin direkt durch das Reichsbankdirektorium abgeordnet.

Die Frankfurter Devisenstelle hatte ihren Sitz anfangs in der Stiftstraße 9 beim Finanzamt Frankfurt-Ost, seit unbekanntem Datum in der Bethmannstraße 19. Vorgesetzter und „Gefolgschaftsführer“ war der Oberfinanzpräsident Kassel. Im Jahr 1936 musste die Behörde wegen des hohen Arbeitsaufkommens, offensichtlich infolge des gewachsenen Aufwandes zur Bewältigung der Sicherungsanordnungen gegenüber Juden, in zwei Abteilungen gegliedert werden: 1. Abteilung G (= Genehmigungen) unter Leitung eines Reichsbankrates und 2. Devisenprüfungs-, Ermittlungs- und Strafsachenabteilung unter Leitung eines Regierungsrates. Ab 1938 ist für letztere dann die Bezeichnung Devisenstelle S (= Strafsachenabteilung) nachweisbar.
Mit Erlass vom 14. September 1938 ordnete der Reichwirtschaftsminister an, die beiden Abteilungen bestünden künftig „personell und sachlich“ unabhängig voneinander und unterstünden jeweils einem eigenen Leiter. Damit wurde die Struktur der Devisenstellen wesentlich verfeinert und die Bearbeitung „normaler“ Devisenprüfungen von derjenigen antisemitisch verfolgter Antragsteller auch reichsweit tendenziell getrennt. Der Leiter der Genehmigungsabteilung führte die Bezeichnung „Leiter der Devisenstelle“ und der Leiter der Strafsachenabteilung die Bezeichnung „Leiter der Devisenstelle S“. Diese organisatorische Trennung wurde durch die Unterbringung an zwei verschiedenen Orten unterstrichen: Genehmigungen wurden in der Bethmannstraße 19 und Strafsachen in der Goethestraße 9 bearbeitet. Diese räumliche Aufteilung bestand bis Anfang 1942. Genehmigungs- und Strafsachenabteilung nahmen nun ihren Sitz beide in der Goethestraße 9. Die zunächst als Devisenstelle S bezeichnete Abteilung erscheint ab Ende Juli 1940 mit der neuen Amtsbezeichnung „Devisenstelle Ü“, für Überwachung, wie dies auch ein Erlass des Reichsfinanzministers reichseinheitlich regelte. Im September 1938 erhielt die Devisenstelle Frankfurt eine Geschäftsordnung. Danach gehörten der Regierungsbezirk Wiesbaden sowie die Stadtkreise Fulda und Hanau und die Landkreise Fulda, Gelnhausen, Hanau, Hünfeld und Schlüchtern vom Regierungsbezirk Kassel zu ihrem Verwaltungsbezirk. Am 1. November 1942 übernahm die Devisenstelle Frankfurt auch die Aufgaben der Abteilung Ü der Devisenstelle Darmstadt. Im Oktober 1944 wurden die Devisenstellen Frankfurt und Darmstadt zusammengelegt. Die neue Bezeichnung lautete „Devisenstelle Hessen-Nassau in Frankfurt (Main)“. Ihren Sitz hatte sie weiterhin mit beiden Abteilungen in der Goethestraße. Die vereinigte Devisenstelle war nun dem Oberfinanzpräsidenten Hessen in Darmstadt angegliedert. Die Devisenstelle Frankfurt gab zugleich ihre bisherige Zuständigkeit für die Kreise Fulda-Land und -Stadt sowie Hünfeld an die Devisenstelle Kassel ab.

Bei einem Bombenangriff am 18. März 1944 brannten die Diensträume der Devisenstelle in der Goethestraße 9 bis einschließlich zum zweiten Stockwerk aus. Die vorgesehenen Ausweichquartiere wurden ebenfalls zerstört. Ab Mitte April 1944 waren die Devisenstelle Ü sowie die Personal- und Verwaltungsstelle in der Hermannstraße 10 und die Devisenstelle G in der Feldbergstraße 29 – jeweils in Privatwohnungen von Mitarbeitern – notdürftig untergebracht.

 

Gute Personalausstattung, überdurchschnittlich viele Nazis

 

Am 1. September 1939 beschäftigte die Devisenstelle Frankfurt insgesamt 200 Personen, eine größere Zahl, als sie dem Oberfinanzpräsidenten Kassel 1942 zur Verfügung stand. Fünf Jahre später, also noch vor der Vereinigung mit der Devisenstelle Darmstadt, belief sich die Mitarbeiterzahl insgesamt noch auf 82. Auffallend hoch ist der Anteil der NSDAP-Mitglieder unter den Arbeitskräften der Devisenstelle. Im Juli 1941 zählten zehn leitende Devisenprüfer und neun Devisenprüfer zur Abteilung Ü; davon gehörten nur drei beziehungsweise vier nicht der NSDAP an. Bei einer Erhebung über die Anzahl der „Alten Kämpfer“ unter den Angestellten in der Reichsfinanzverwaltung 1937, die Grundlage für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes der Betreffenden sein sollte, wurden in der Devisenstelle Frankfurt acht NSDAP-Mitglieder aus der Zeit vor dem September 1930 gezählt. Nach Aussage Engelhard Niemanns war die Devisenstelle die einzige Frankfurter Behörde, in der sich zeitweise eine NS-Werkschar organisierte. Diese hatte der Betriebswalter „Pg.“ Wilhelm Seeger 1937 ins Leben gerufen. Sie unterstand dem leitenden Devisenprüfer Wilhelm Fischer. Die Deutsche Arbeitsfront bestellte Ende Oktober 1939 „Pg.“ Devisenprüfer Josef Dingendorf als eigenen Betriebsobmann für die Devisenstelle S. Die Zuständigkeit von Wilhelm Seeger bezog sich seitdem nur noch auf die Devisenstelle in der Bethmannstraße. Die NS-Betriebszelle lud „alle Arbeitskameraden“ beispielsweise zu Propagandaveranstaltungen ein, wie etwa einer Rede von Julius Streicher in der Festhalle zur Reichstagswahl 1936, wobei die Teilnahme erwartet wurde. Auch die Dienststellenleitung, damals unter Reichsbankrat Heinrich Rittmeyer, forcierte die NS-Ausrichtung ihrer „Gefolgschaft“. So hatte sich die „Betriebsgemeinschaft“ zum Jahrestag der „Machtergreifung“ 1937 die Rede Hitlers im Gemeinschaftssaal „geschlossen“ anzuhören. Eine „Dienstbefreiung für die Zeit der Übertragung wird in keinem Fall gewährt“, hieß es. Für die von 12.45 bis 16.00 Uhr anberaumte Veranstaltung sollten Berechtigte „zur Feier des Tages Uniform anlegen“.

 

Überlieferung

 

Die US-Militärregierung beschlagnahmte nach Kriegsende in ihrer Zone sämtliche auffindbaren Akten der Devisen- und Zollfahndungsstellen. Zugleich versuchte sie, die früheren Mitarbeiter ausfindig zu machen, und durch deren intensive Befragung über die Organisation, Arbeitsweise und die Zuständigkeiten in den Dienststellen Aufschluss zu erhalten. Denn den Amerikanern war bewusst, dass die Akten oftmals den einzigen Nachweis über frühere Vermögenswerte von Emigranten oder Opfern des Holocaust bildeten und zudem in vielen Fällen nur über sie der Deportationsort der Ermordeten herauszufinden war. In Frankfurt stellten sie rund 30.000 einzelne Devisenakten unter ihre Aufsicht. Seit 1984 befinden sie sich im Hessischen Hauptstaatsarchiv.

 

 

Literatur

 

Jutta Zwilling, Devisenstellen, in: Susanne Meinl/Jutta Zwilling, Legalisierter Raub. Die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung in Hessen, Frankfurt/New York 2004, S. 403-440.

Nach dem Regierungsantritt Adolf Hitlers 1933 und dem sofort flächendeckend einsetzenden Terror gegen politische Gegner und antisemitisch Diskriminierte erhielten die Devisenstellen vor allem wegen ihrer Zuständigkeit beim Vermögenstransfer im Zusammenhang mit der Auswanderung zunehmend Bedeutung als Erfüllungsgehilfen bei der Erfassung, Kontrolle und Ausplünderung verfolgter Emigranten. Dabei nutzten die Nationalsozialisten zielgerichtet ein legales und legitimes Instrument der Devisenbewirtschaftung, das bereits auf eine längere Geschichte zurückging. Bald dehnten sie die Kontrollen auch auf die Umzugsgüter der vertriebenen Verfolgten aus.



Autor/in: Heike Drummer / Jutta Zwilling
erstellt am 01.01.2010
 

Verwandte Begriffe

Devisenstelle

Top