Dokument: Merkblatt für bei Deportationen eingesetzte Beamte

Detaillierte Anweisungen, wie die die Deportation durchführenden Beamten vorzugehen haben.

 

Merkblatt für eingesetzte Beamte. Anlage zum Schnellbrief der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle Frankfurt/M, vom 21. 8. 1942.

 

Aus dem Stapobezirk Frankfurt/M werden Juden nach dem Osten evakuiert. Sie sind für die Durchführung dieser Aktion abgestellt und haben sich entsprechend den Anweisungen dieses Merkblattes und der mündlich erteilten Instruktionen zu verhalten.

Ich erwarte, daß Sie mit der notwendigen Härte, Korrektheit und Sorgfalt diesen Befehl ausführen.

Ausgewiesen werden nur Volljuden. Staatenlose Juden werden grundsätzlich wie deutsche Staatsangehörige behandelt. Die Juden werden versuchen, Sie durch Bitten oder Drohungen oder sonst etwas weich zu stimmen oder sich widerspenstig zeigen. Sie dürfen sich dadurch in keiner Weise beeinflussen und in der Ausführung Ihrer Pflichten hindern lassen.

Diese Anweisungen können natürlich nur allgemein sein. Im Einzelfall werden Sie deshalb zu entscheiden haben, was erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Soweit ein Fernsprechapparat in der Nähe ist, können Sie auch bei der Staatspolizeistelle Frankfurt/M Rückfrage halten. Ein Verzeichnis mit den erforderlichen Fernsprechnummern ist beigefügt.

Sie verfahren folgendermaßen:

1. Sie begeben sich zu der festgelegten Zeit in die Ihnen zugewiesenen Judenwohnungen. Falls die Juden Ihnen den Eintritt verweigern und nicht öffnen, bleibt einer von Ihnen an der Wohnung, während der andere sofort das nächste Polizeirevier benachrichtigt.

In der Judenwohnung rufen Sie sämtliche Familienangehörige zusammen und verlesen ihnen die Staatspolizeiliche Verfügung, die Ihnen ebenfalls mit dem Merkblatt ausgehändigt worden ist.

Die Juden haben nunmehr in einem Raum zu bleiben, den Sie ihnen anweisen. Ein zweiter Beamter bleibt während der ganzen Zeit mit den Familienangehörigen des Juden zusammen. Sie selbst wenden sich an den Haushaltungsvorstand der Judenfamilie.

2. Mit dem Haushaltungsvorstand gehen Sie durch die Wohnung. Soweit geheizte Öfen vorhanden sind, ist nicht mehr nachzulegen. Handelt es sich um Dauerbrandöfen (Kachelöfen oder ähnliches), so ist die Ofentür aufzuschrauben, damit das Feuer noch in der Zeit, die Sie in der Judenwohnung sind, ausgeht. Wenn Sie die Wohnung verlassen, muß das Feuer gelöscht sein.

3. Alsdann machen Sie sich mit dem Haushaltungsvorstand daran, den Koffer oder den Rucksack zu packen. Sie müssen dabei beachten, daß nur das in der Staatspolizeilichen Verfügung Vorgesehene mitgenommen wird. Sie sind dafür verantwortlich, daß Wertgegenstände usw., die nach der Verfügung nicht mitgenommen werden dürfen, auch nicht in den Koffer gepackt werden. Der Koffer ist alsdann von Ihnen mit einem Siegelstreifen zu sichern. Soweit Rückfragen bei anderen Familienmitgliedern erforderlich, gehen Sie mit dem Haushaltungsvorstand wieder in den Raum, in dem sich alle Juden aufhalten, zurück und lassen sich sagen, was sonst gepackt werden soll. Notfalls lassen Sie den Haushaltungsvorstand da und gehen mit der Jüdin oder einem anderen Familienmitglied packen. Es muß jedoch auf jeden Fall dafür gesorgt sein, daß die übrigen Familienmitglieder auch unter Aufsicht stehen und nicht einen Augenblick allein sind.

4. Die Wolldecken, die mitgenommen werden dürfen, müssen eingerollt oder doch so gelegt sein, daß sie ohne Schwierigkeiten transportiert werden können.

5. Gehen Sie mit dem Haushaltungsvorstand durch die Wohnung (auch Keller- und Bodenräume) und stellen fest, was an Lebensmitteln (leicht verderblich) und lebendem Inventar in der Wohnung ist. Diese Sachen tragen Sie, wenn sich das möglich machen läßt, mit dem Haushaltungsvorstand auf den Flur zusammen. Sie benachrichtigen die NSV und lassen die Sachen abtransportieren.

6. Wertgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuckgegenstände und Bargeldbeträge, die über die Freigrenze hinausgehen, hat der Jude zusammenzutragen. Diese Gegenstände oder Werte sind von dem Beamten entgegenzunehmen, in ein Verzeichnis einzutragen und in einem Säckchen oder Umschlag zu verpacken. Dieses Behältnis ist zu verschließen und auf der Vorderseite mit Vor- und Zunamen, Wohnort und der Wohnung des Eigentümers zu versehen. Das Verzeichnis ist von dem Beamten und Juden auf seine Vollständigkeit zu prüfen und unterschriftlich anzuerkennen. Das was mitgenommen wird, ist in dem Verhandlungsformular ebenfalls ersichtlich zu machen.

Für jeden Haushaltungsvorstand oder selbständigen Juden ist die beigefügte Verhandlung auszufüllen und von dem Juden und Beamten mit seiner Unterschrift zu versehen.

7. Lassen Sie sich von dem Juden die Personalpapiere zeigen, die bei der Sammelstelle abzuliefern sind.

8. Sämtliche Sachen (Koffer, Wohnungsschlüssel, die Sie abziehen) sind mit haltbaren Schildern zu versehen, auf denen Name und genaue Wohnungsangabe des jüdischen Eigentümers anzugeben sind. Diese Schilder müssen so fest angebracht sein, daß sie auf keinen Fall abgehen können. Die Beschriftung muß deutlich lesbar sein. Die Schilder müssen Sie noch in der Wohnung fertig machen und an den genannten Gegenständen befestigen. Außerdem muß jeder Jude ein Schild um den Hals tragen, auf dem sein Name, Geburtstag und Kennkartennummer angegeben sind.

9. Sind Sie dann mit der Sichtung der Wohnung, Boden- und Kellerräume, die - wie ich noch einmal betonen muß - nur gemeinsam mit dem jüdischen Haushaltungsvorstand vorgenommen werden darf, fertig, dann bringt ein Beamter die Juden zum befohlenen Sammelplatz.

Ich weise darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt aber auch alles in der Wohnung geregelt sein muß. Es ist zu beachten, daß

a) die Haustiere (Hunde, Katzen, Singvögel usw.) übergeben,

b) verderbliche Lebensmittel der NSV zur Verfügung gestellt sind,

c) das offene Feuer gelöscht ist,

d) Wasser- und Gasleitung abgestellt ist,

e) elektrische Sicherungen herausgeschraubt sind,

f) die Schlüssel der Wohnungen zusammengebunden und mit einem Anhängeschild versehen sind, auf dem Name, Wohnort und Straße des Juden vermerkt, und

g) die Juden, soweit möglich, vor Abgang nach Waffen, Munition, Sprengstoffen und Gift durchsucht sind,

h) die Vermögenserklärung ausgefüllt und unterschrieben ist.

10. Nach Verlassen der Wohnung ist der Zugang zur Wohnung von dem Beamten zu verschließen und zu versiegeln.

11. Bei der Überstellung im Sammelraum sind zugleich die in Verwahr genommenen Gegenstände und Werte, die Formulare, Merkblätter, Beschlagnahmeverfügungen und die Verhandlungen abzuliefern.

12. Ausschreitungen sind auf jeden Fall zu verhindern.

 

Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt.425 Nr.432.

 

Aus: Dokumente zur Geschichte der Frankfurter Juden 1933–1945, S. 524ff.

Detaillierte Anweisungen, wie die die Deportation durchführenden Beamten vorzugehen haben.


erstellt am 21.08.1942
 

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