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Die Entnazifizierung und die Behörden zu ihrer Umsetzung

Ziel der von den USA und Großbritannien bereits 1943 beschlossenen Entnazifizierung der deutschen Bevölkerung war die Überprüfung der Einzelnen auf ihre Beteiligung am NS-System, eine entsprechende Sanktionierung und der Ausschluss der NS-Eliten von künftigen Machtpositionen. Die Verantwortung für diese Verfahren ging 1946 in deutsche Hände über, alle Erwachsenen mussten Auskunft über ihre Mitgliedschaft in NS-Organisationen geben, und wurden gegebenenfalls einem „Spruchkammer“-Verfahren unterworfen, um ihre Verantwortung in Stufen von „Entlastet“ bis „Hauptschuldige“ einzuordnen. Bis 1949 wurden die meisten Verfahren abgeschlossen, die Verfolgung war zuvor zunehmend laxer geworden.

 

Ziele der Entnazifizierung
Entsprechend den Vereinbarungen zwischen den USA und Großbritannien von 1943 begannen die Besatzungsmächte sofort nach der Einnahme Deutschlands mit der Entnazifizierung. Angesichts der Massenbewegung, die der Nationalsozialismus darstellte, erachteten sie das bloße Verbot der NS-Organisationen als unzureichend. Während die Alliierten das Führungspersonal des NS-Staates in Nürnberg vor Gericht stellten, sollten auch die übrigen Deutschen auf ihre Beteiligung am NS-System durchleuchtet und für ihre Mitschuld zur Rechenschaft gezogen werden. Alle NS-Funktionäre und Mitglieder von NS-Organisationen sollten nicht nur bestraft, sondern künftig auch von politischem und gesellschaftlichem Einfluss ausgeschlossen werden. Die Militärregierung internierte deshalb NS-Funktionäre und verantwortliche Militärs aus ganz Hessen im „CI Camp 91“, das in Darmstadt eingerichtet wurde. Dort befanden sich zeitweilig bis zu 25.000 Insassen mit NS-Vergangenheit – allerdings nicht nur aus dem heutigen Hessen.

 

Eines der zentralen Ziele der Amerikaner war die Entnazifizierung der Verwaltung und der Industrie. Die Militärregierung verhängte in diesem Zusammenhang Beschäftigungsverbote gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und leitende Angestellte der Wirtschaft: 1945/46 wurden 57 Prozent der Beamten, 34 Prozent der Angestellten und 15 Prozent der Arbeiter aus dem öffentlichen Dienst entlassen; 26,4 Prozent der leitenden Angestellten verloren ihre Stellungen. Aus der Frankfurter Verwaltung entließ die US-Militärregierung 1945 (ohne Polizeiangehörige) 2.853 ehemalige Mitglieder der NSDAP. Die Zahl der städtischen Bediensteten, die im Arbeiterverhältnis weiterbeschäftigt werden durften, lag mit 3.570 kaum höher. Allerdings ermöglichte die Bundesregierung unter Kanzler Konrad Adenauer (CDU) ab 1951 den Entlassenen die Wiederanstellung im öffentlichen Dienst.

 

Säuberung nach Gesetz
Nach der Gründung des Landes Hessens am 19. September 1945 übertrugen die Amerikaner, die personell mit der Aufgabe bald überfordert waren, „die Verantwortung für die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ dem deutschen Volk, wie es in der Präambel des „Gesetzes zur Befreiung von Militarismus und Nationalsozialismus“ vom 5. März 1946 hieß. Dies hatte der neue Hessische Landtag auf Anordnung der Militärregierung erarbeitet. Das Landeskabinett wurde damals eigens um einen Minister für politische Befreiung erweitert.

 

Nach den Bestimmungen des Gesetzes hatten alle über 18-Jährigen den Meldebogen, im Volksmund nur „der Fragebogen“ genannt, auszufüllen. Dort waren unter anderem die Mitgliedschaft in der NSDAP oder NS-Organisationen anzugeben. Er bildete eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über ein Verfahren vor den Spruchkammern, von denen alle Betroffenen gemäß Artikel 4 einer der folgenden fünf gesetzlich genau klassifizierten Gruppen zuzuordnen waren: I Hauptschuldige, II Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer), III Minderbelastete (Bewährungsgruppe), IV Mitläufer und V Entlastete. Entsprechend der festgestellten Belastung wurden den Betroffenen Sühnemaßnamen auferlegt, zu denen auch hohe Freiheitsstrafen gehörten. Über in die Gruppen I bis III eingereihte Personen waren auch Vermögenssperren zu verhängen, die zu Wiedergutmachungszwecken eingesetzt werden konnten. Das Verfahren vor der Spruchkammer ersetzte jedoch nicht die gerichtliche Verfolgung von Straftaten (Artikel 22).

 

Zur Durchführung des Gesetzes wurden in allen Stadt- und Landkreisen Spruchkammern errichtet (Artikel 24) und für jede Kammer ein öffentlicher Kläger bestimmt (Artikel 33). Die Zuständigkeit der Kammer richtete sich nach dem aktuellen oder letzten Wohnsitz des Betroffenen beziehungsweise dem Ort, wo er sich „betätigt“ hatte oder sich sein Vermögen befand (Artikel 29). Hier entschieden juristische Laien, die nachweisbar nichts mit dem NS-Regime zu tun hatten, über ehemalige NS-Funktionäre und -Aktivisten. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Gerichtsverfahren galt hier nicht die Unschuldsvermutung für die „Betroffenen“, die sich vielfach gegenseitig durch „Persilscheine“ reinwuschen und so der eigentlich gebotenen Sühne entzogen.

 

Insgesamt bestanden in Hessen 101 Spruchkammern und acht Berufungskammern, die in schriftlichen und mündlichen Verfahren über die Einstufung entschieden. In Hessen waren rund 3,3 Millionen Bürger meldepflichtig (Stand: April 1954), von denen mehr als 950.000 zu den „Betroffenen“ zählten – also knapp 30 Prozent, die sich teilweise nach langer Wartezeit, dem Spruchkammerverfahren stellen mussten. Dabei erfolgten die meisten Verfahren schriftlich und ohne mündliche Verhandlung und waren Voraussetzung für berufliche wie gesellschaftliche Wiedereingliederung.

 

Unter dem Eindruck des Kalten Krieges drängten die Amerikaner seit 1947 auf ein rasches Ende der Entnazifizierung, so dass die Masse der Fälle bis 1949 abgeschlossen wurde. Allerdings entgingen mehr als vier Fünftel der Betroffenen durch die Einstellung des Verfahrens oder eine Amnestie einer Einstufung. Die anfangs noch verhältnismäßig streng durchgeführte Entnazifizierung milderte sich im Lauf der Jahre unter anderen durch zwei Änderungsgesetze zunehmend ab. Gerade die schwereren und damit komplizierter zu verhandelnden Fälle waren damals noch nicht bearbeitet. Viele Verfahren endeten deshalb mit Amnestie (bis 1948: 26 Prozent; bis 1950: insgesamt rund 70 Prozent) oder kleinen Geldstrafen, was vielfach den Unmut der Bevölkerung nach dem Motto „die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“ erregte. Inzwischen war gar von „Renazifizierung“ und „Mitläuferfabriken“ die Rede. Letztlich waren bis zum Abschluss der Spruchkammerverfahren 1954 nur 0,05 Prozent der Meldepflichtigen in die Gruppe I, 0,6 Prozent in die Gruppe II und 3 Prozent in die Gruppe III eingereiht worden. Rund 14 Prozent gehörten zur Gruppe IV und 0,6 Prozent zur Gruppe V.

 

Die Berichterstattung über Spruchkammerverfahren, wie sie etwa die Artikel des Redakteurs der "Frankfurter Rundschau" und Anti-Faschisten Rudi Eims thematisierten, konfrontierten die Öffentlichkeit zwar mit den Verbrechen der NS-Zeit und widerlegten die gerne zurecht gelegte Entschuldigung, von Hitler und Konsorten „nur verführt worden zu sein“. Allerdings analysierte auch Eims zunehmend „groteske Zerrbilder der Gerechtigkeit“. Die Sühne werde der „tatsächlichen Schuld nur selten gerecht“. Ein Beispiel dafür war das Verfahren gegen den ehemaligen Gauwirtschaftsberater Wilhelm Avieny, der nur deshalb als Aktivist eingestuft wurde, weil er als „zweiter Gauleiter“ neben Sprenger galt. Das ursprüngliche Ziel, die Ausschaltung von Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Leben, wurde verfehlt. Vielmehr berichtete Eims 1949: „Wissenschaftler, Juristen, Männer der Wirtschaft und anerkannte Künstler, die alle einmal das Braunhemd trugen, haben wieder gesicherte Positionen … und war es nicht so, daß die Parteien bei der Bundestagswahl fast ausnahmslos um die Stimmen früherer Nationalsozialisten warben?“

 

Die Überlieferung
Das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden verwahrt 2.664 laufende Meter Akten der in Hessen durchgeführten rund 950.000 Spruchkammerverfahren. Sie sind archivisch erschlossen und nach den auf Stadt- und Landkreisebene gebildeten Spruchkammern gelagert.

 

 

 

Literatur::

Katja Irle, Entnazifizierung und NS-Strafprozesse im Spiegel der Presse. Die Berichterstattung des Frankfurter Gerichtsreporters Rudi Eims 1945–1950, in: AFGK Bd. 67 (2001), S. 11-59.

Wolf-Arno Kropat, Hessen in der Stunde Null 1945/47. Politik, Wirtschaft und Bildungswesen in Dokumenten. Wiesbaden 1979.

Armin Schuster, Die Entnazifizierung in Hessen 1945-1954. Vergangenheitspolitik in der Nachkriegszeit. Wiesbaden 1999.

Ziel der von den USA und Großbritannien bereits 1943 beschlossenen Entnazifizierung der deutschen Bevölkerung war die Überprüfung der Einzelnen auf ihre Beteiligung am NS-System, eine entsprechende Sanktionierung und der Ausschluss der NS-Eliten von künftigen Machtpositionen. Die Verantwortung für diese Verfahren ging 1946 in deutsche Hände über, alle Erwachsenen mussten Auskunft über ihre Mitgliedschaft in NS-Organisationen geben, und wurden gegebenenfalls einem „Spruchkammer“-Verfahren unterworfen, um ihre Verantwortung in Stufen von „Entlastet“ bis „Hauptschuldige“ einzuordnen. Bis 1949 wurden die meisten Verfahren abgeschlossen, die Verfolgung war zuvor zunehmend laxer geworden.



Autor/in: Jutta Zwilling
erstellt am 01.01.2011
 

Verwandte Personen

Avieny, Wilhelm

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Verwandte Begriffe

Spruchkammerverfahren



 
 
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