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Dokument: Heimeinkaufsvertrag für Theresienstadt

Marie Eleonore Pfungst (1862–1943), begründete 1918 die Arthur-Pfungst-Stiftung, schied 1935 aus der Stiftung und der Geschäftsleitung der Naxos-Union aus, 1942 nach Theresienstadt deportiert, wo sie 1943 starb. Foto um 1930.

Heimeinkaufsvertrag für Theresienstadt zwischen der (von der Gestapo kontrollierten) Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und Maria Pfungst. Gegen die Übertragung all ihres Vermögens an die Reichsvereinigung wird Frau Pfungst ein (fiktiver) Heimplatz in Theresienstadt garantiert.

 

Heimeinkaufvertrag H Nr. IV 319.

 

Zwischen der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und Fräulein Maria Sara Pfungst, Kennort: Frankfurt/M, Kennummer: 02260, Anschrift: Eschenheimerlandstr. 21, wird folgender Heimeinkaufvertrag geschlossen.

 

1. a) Fräulein Pfungst erkennt folgendes an:

Da der Reichsvereinigung die Aufbringung der Mittel für die Gesamtheit der gemeinschaftlich (in Theresienstadt) unterzubringenden, auch der hilfsbedürftigen Personen obliegt, ist es Pflicht aller für die Gemeinschaftsunterbringung bestimmten Personen, die über Vermögen verfügen, durch den von ihnen an die Reichsvereinigung zu entrichtenden Einkaufbetrag nicht nur die Kosten ihrer eigenen Unterbringung zu decken, sondern darüber hinaus soweit als möglich auch die Mittel zur Versorgung der Hilfsbedürftigen aufzubringen.

b) Fräulein Pfungst kauft sich vom 15. 9. 42 ab in die Gemeinschaftsunterbringung mit einem Betrag von 56.658,17 RM (in Worten Sechsundfünfzigtausendsechshundertachtundfünfzig RM und 17) ein.

2. Der Einkaufbetrag wird wie folgt entrichtet:

a) in bar: RM -

b) durch die hiermit vollzogene Abtretung von Barguthaben und Wertpapierdepots bei der Commerzbank in Frankfurt/M sowie Guthaben bei der Firma Naxos Union in Frankfurt/M gemäß der abgegebenen Heimeinkauf-Vermögenserklärung.

3. a) Mit Abschluß des Vertrages wird die Verpflichtung übernommen, dem Vertragspartner auf Lebenszeit Heimunterkunft und Verpflegung zu gewähren, die Wäsche waschen zu lassen, ihn erforderlichenfalls ärztlich und mit Arzneimitteln zu betreuen und für notwendigen Krankenhausaufenthalt zu sorgen.

b) Das Recht der anderweitigen Unterbringung bleibt vorbehalten.

c) Aus einer Veränderung der gegenwärtigen Unterbringungsform kann der Vertragspartner keine Ansprüche herleiten.

4. Bei Eintritt einer körperlichen oder geistigen Erkrankung des Vertragspartners sowie eines sonstigen Zustandes, der das dauernde Verbleiben in der Gemeinschaftsunterbringung ausschließt und eine anderweitige Unterbringung geboten erscheinen läßt, ist die Reichsvereinigung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Entsprechendes gilt bei wiederholten groben Verstößen gegen die Ordnung der Gemeinschaftsunterbringung.

5. a) Der Einkaufbetrag geht mit der Leistung in das Eigentum der Reichsvereinigung über.

b) Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung dieses Betrages besteht, auch beim Tode des Vertragspartners oder bei einer Aufhebung des Vertrages aus sonstigen Gründen, nicht.

 

Aus: Dokumente zur Geschichte der Frankfurter Juden, S. 529f.

Heimeinkaufsvertrag für Theresienstadt zwischen der (von der Gestapo kontrollierten) Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und Maria Pfungst. Gegen die Übertragung all ihres Vermögens an die Reichsvereinigung wird Frau Pfungst ein (fiktiver) Heimplatz in Theresienstadt garantiert.


erstellt am 10.09.1942
 

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