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Mutterschutz und Mutterschaft im Nationalsozialismus

Nach der Machtübernahme 1933 richtete das NS-Regime als Ersatz für zuvor aufgelöste andere Mütterberatungs- und Hilfseinrichtungen das Hilfswerk „Mutter und Kind“ ein, das im Sinne der NS-Rassenideologie eng mit den Gesundheitsämtern kooperieren sollte. In Frankfurt wurden dazu auch Mittel aus privaten Stiftungen umgewidmet. Umstritten blieb innerhalb der NS-Politik, ob die Ehelichkeit eine zentrale Bedingung für finanzielle Förderung sein sollte. Besonders die obligatorische Prüfung auf „Erbgesundheit“ hinderte viele Frauen daran, die Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

 

Ende 1932 erschien die letzte Nummer der Zeitschrift „Die Neue Generation“. Herausgeberin Helene Stöcker flüchtete im Februar 1933 auf Umwegen in die Schweiz. Als Pazifistin, Frauenrechtlerin und Sexualreformerin befürchtete sie Repressalien durch die Nationalsozialisten. Sie starb 1943 im US-amerikanischen Exil. Der Bund für Mutterschutz, der sich für unverheiratete Mütter sowie ihre Kinder, aber auch für sexuelle Aufklärung, Selbstbestimmung und nicht eheliche Lebensgemeinschaften engagierte, und mit ihm seine Ortsgruppen – darunter auch der 1907 gegründete Frankfurter Mutterschutz e. V. – beendeten 1933 ihre Arbeit. Die Lücke füllte ab März 1934 das von der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) ins Leben gerufene und nach völlig anderen Werten ausgerichtete Hilfswerk „Mutter und Kind“. Träger war die gleichnamige Reichsarbeitsgemeinschaft.

Das Hilfswerk „Mutter und Kind“ war eines der wichtigsten Instrumente der Volkserziehung im Sinne des Nationalsozialismus. Es kooperierte mit den Gesundheitsämtern, denen gemäß Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 in fachärztlicher Hinsicht ausdrücklich die Mütter- und Kinderberatung zugeordnet wurde. Es machte sich zur Aufgabe, „für erbgesunde, tüchtige Familien gesunde Lebensgrundlagen aufzubauen und zu fördern“. Ledige Mütter waren in das Programm einbezogen, wenn sie den rassistischen Kriterien der Nationalsozialisten genügten. Im Zentrum stand die Gesundheitsförderung bei Müttern, Kindern und Jugendlichen durch Betreuung in Hilfs- und Beratungsstellen. Ein Arbeitsschwerpunkt des Hilfswerkes galt der Heimerholung für Mütter kinderreicher Familien, vorausgesetzt, es wurde bei diesen weder „Erbminderwertigkeit“ noch „gemeinschaftswidriges Verhalten“ festgestellt.

In Frankfurt wurde nun intensiviert, was in den 1920er Jahren mit der Gründung des Stadtgesundheitsamtes sowie der Kommunalisierung privater Initiativen eingeleitet worden war: Die Vereinheitlichung und Kontrolle der Gesundheitspflege und Fürsorge in einem Amt mit möglichst breitem Wirkungskreis. Wie gestaltete sich dieser Anspruch in der Praxis? Der Verwaltungsbericht der Stadt Frankfurt vermerkt, dass im Haushaltsjahr 1937/38 genau 798 werdende Mütter die Beratungsstelle für Schwangere und Kinderlose im Gesundheitsamt aufgesucht hatten, im Zeitraum 1936/37 dagegen seien es noch 1.140 Personen gewesen. Als Begründung gibt der Bericht an, der Rückgang der Besucherzahl sei „auf die starke Abnahme der Arbeitslosigkeit zurückzuführen“. Aus heutiger Sicht zutreffender war wohl ein wachsendes Ressentiment gegenüber dieser Einrichtung, weil sie eng mit dem Hilfswerk „Mutter und Kind“ zusammenarbeitete. Ging es dort doch um die Anwendung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, worunter auch Frauen mit abweichendem sexuellen Verhalten oder Schwererziehbare fielen. Prostituierte, die als angeblich Schwachsinnige, behaftet mit charakterlichen und intellektuellen Mängeln, diffamiert wurden, zählten ebenfalls zu diesem Kreis. Ihnen drohten Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation oder Zwangstransport in eine der Mordanstalten. Letzteres mussten unter vielen anderen beispielsweise zehn Bewohnerinnen des Frankfurter Monikaheimes erfahren, die während des Zweiten Weltkrieges nach Hadamar verschleppt wurden. Nur sechs der Betroffenen konnten von den katholischen Schwestern gerettet werden. Das Schicksal der übrigen Frauen ist nicht geklärt. Vermutlich wurden sie Opfer der verharmlosend als „Euthanasie“ deklarierten Morde in Heil- und Pflegeeinrichtungen.

Verständliche Ängste spielten also beim Besuch der Beratungsstellen eine Rolle. Bereits 1930 war die Eheberatung des Stadtgesundheitsamtes der wesentlich erfolgreicheren Sexual- und Sozialberatungsstelle des Vereines Frankfurter Mutterschutz angegliedert worden. Trotz engagierter Öffentlichkeitsarbeit hatte es die Behörde nicht vermocht, das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber dieser Einrichtung abzubauen, was auffällig niedrige Besucherzahlen dokumentieren. Drei Jahre später kam es zur Fusion. Die vormals selbstständige Sexual- und Sozialberatung unterstand ab 1933 als Eheberatung der neuen Abteilung für Erb- und Rassenpflege, denn sie sollte nun ausschließlich „im Sinne der Erbgesundheitspflege“ arbeiten. Zusammen mit den Säuglings-, Jugend- und Schwangerenberatungsstellen bezog sie im November 1934 das neue „Haus des städtischen Gesundheitsdienstes“, Braubachstraße 18-22. Dessen Arbeit diente laut Amtsleiter Werner Fischer-Defoy ganz dem Ziel, „einen erbgesunden Nachwuchs zu sichern und damit das deutsche Volk in seinem Bestand und Wesen zu erhalten“. Wurden „Eheeignung“ oder „Ehetauglichkeit“ als zentrale Begriffe nationalsozialistischer Ehepolitik dort nicht bescheinigt, erhielten die betroffenen Paare kein „Ehestandsdarlehen“; im schlimmsten Fall drohten Heiratsverbot oder sogar Zwangssterilisation. Die Darlehen waren im Juni 1933 als Teil des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit eingeführt worden. Bedingung war, dass die Frau bei Heirat ihren Arbeitsplatz freigeben musste. Mit dem Geld sollten rassenpolitisch erwünschte Verbindungen nebst deren Nachwuchs gefördert werden.
Städtische Mittel zur Unterstützung von Schwangeren und Müttern sowie zur Finanzierung der Mütterheime waren bislang zu großen Teilen aus Erträgen der Schmey-Stiftung geflossen. Ab Mai 1934 wurde die Vergabepraxis auf Antrag des Jugend- und Fürsorgeamtes geändert. Die Behörde hatte durchgesetzt, dass fortan die NSV „im Rahmen ihrer Hilfsmaßnahmen für ‚Mutter und Kind’ aus diesem Betrag Bar- oder Gutscheinbeihilfen an eheliche Wöchnerinnen“ gewähren sollte. Im Jahr 1934 stellte Oberbürgermeister Friedrich Krebs dafür 5.000 Reichsmark aus der Schmey-Stiftung zur Verfügung. Wie die Auszahlung zu regeln sei, darüber berichtete das Stadtblatt am 16. Juli 1935: „Auf Antrag wird Familien, die das dritte und folgende Kind bekommen, bei der Geburt eine einmalige Beihilfe von 15 Mark [aus Mitteln der Schmey-Stiftung] zur Verfügung gestellt.“ Später wurde die Unterstützung auf 25, für Zwillinge auf 50 Reichsmark erhöht. Allerdings stellten weder die Betroffenen noch die zuständige Behörde den Antrag, sondern die NSV. Gleichzeitig war ein ärztliches Attest gefordert, das unter anderem die Erbgesundheit der Frau bestätigte. Mit dieser Vergabepraxis hatte die NSV ein wichtiges bevölkerungspolitisches Kontrollinstrument in der Hand.

Doch damit nicht genug. Am 21. September 1937 fand eine Amtsleiterbesprechung zum Thema „Anpassung der städtischen unselbständigen Stiftungen an die Steuerbefreiungsvorschriften“ statt. Der Oberbürgermeister verfügte im Anschluss, „dass die Erträge der [Schmey-]Stiftung ausschließlich für bedürftige deutsche Volksgenossen zu verwenden“ seien. Denn dies, so das Stadtoberhaupt, entspräche „der allgemeinen im deutschen Volk herrschenden Auffassung“. Der Passus im Testament hieß nun: „… aus den Erträgen [sind] insbesondere Beihilfen an minderbemittelte kinderreiche deutsche Volksgenossen bei Geburt des dritten Kindes oder folgenden ehelichen Kindes zu gewähren.“ Mit diesem rechtswidrigen Eingriff in den letzten Willen Gustav Schmeys, der die „Pflege von Wöchnerinnen, und zwar ohne Unterschied der Konfession“ verfügt hatte, wurden künftig „nicht arische“ und auch nicht eheliche Kinder von den Zuwendungen ausgeschlossen. In der Verwaltungsverordnung vom 31. Dezember 1942 sollte der Text noch einmal modifiziert werden: „Dem Willen des Stifters entsprechend sind aus ihren Erträgen Beihilfen an förderungswürdige deutsche Wöchnerinnen zu zahlen.“ Angesichts von Krieg, steigender Säuglingssterblichkeit und Geburtenrückgang wurde nun weder zwischen ehelichen und ledigen Wöchnerinnen unterschieden noch war die Anzahl der Kinder weiterhin maßgebend für eine Unterstützung.

Auffälligerweise bauten die Nationalsozialisten den Mutterschutz trotz massiver Propaganda kaum aus. Ein Problem lag vermutlich in der Definition von Mutterschaft. Durch die ideologische Überhöhung der Mutter blieb unklar, ob Mutterschaft per se oder die verheiratete Mutter ethisch höher zu bewerten seien. Rassenkundler und Juristen waren sich unmittelbar nach der „Machtübernahme“ noch einig, dass die ledige Mutter „in intellektueller, sittlicher oder moralischer Hinsicht nicht die Werte besitzt, die von einer deutschen Mutter gefordert werden müssen“. Spätestens mit Kriegsbeginn wandelte sich diese Auffassung. Sofern sie laut NS-Definition „rassisch“ und „erbbiologisch hochwertig“ erschienen, durften die Nachkommen einer ledigen Mutter dem angeblich vom Aussterben bedrohten deutschen Volk schließlich nicht verloren gehen. So formulierten die SS unter Heinrich Himmler und der Lebensborn e. V. ausdrücklich den Wunsch nach lediger Mutterschaft. Die betroffenen Frauen, besonders die Partnerinnen gestorbener Soldaten, sollten keinerlei Nachteile haben. Ein Problem dabei war, dass Mütter außerehelicher Kinder in der Regel kein Mutterkreuz erhielten und nicht eheliches Zusammenleben offiziell als inakzeptabel galt. Erst 1942 trat ein neues Mutterschutzgesetz nebst Durchführungsverordnung in Kraft, das zum Teil auf rechtliche Bestimmungen des Gesetzes von 1927 zurückgriff. Wollte die Reichsregierung bis zum Beginn des Zweiten Weltkrieges die Frauen und Mütter eher vom Arbeitsmarkt fernhalten, so galt es nun, die Wöchnerinnen für die Rüstungsindustrie zu mobilisieren; wenn auch das langfristige Ziel, Mütter von der Erwerbsarbeit auszuschließen, nicht aus dem Blick verloren wurde. Für jüdische Frauen, inländische wie ausländische Staatsangehörige, die angeblich nichts zur „Festigung des deutschen Volkstums“ beitrugen, galten die Bestimmungen gar nicht oder lediglich eingeschränkt. Mit der Kapitulation wurde das Gesetz zunächst außer Kraft gesetzt. Bis zur Verabschiedung des bundesweit einheitlich geltenden Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mütter, kurz Mutterschutzgesetz, dauerte es noch bis 1952.

 

 

Literatur::

Heike Drummer/Jutta, Zwilling, Wohnen in anderen Umständen. Ein historisches Porträt des Frankfurter Mutter-Kind-Hauses. Stiftung Waisenhaus (Hg.), Frankfurt am Main 2003.

Peter Hammerschmidt, Die Wohlfahrtsverbände im NS-Staat, Opladen 1999.

Eckhard Hansen, Wohlfahrtspolitik im NS-Staat, Augsburg 1991.

Herwart Vorlaender, Die NSV. Darstellung und Dokumentation einer nationalsozialistischen Organisation, Boppard 1988.

Nach der Machtübernahme 1933 richtete das NS-Regime als Ersatz für zuvor aufgelöste andere Mütterberatungs- und Hilfseinrichtungen das Hilfswerk „Mutter und Kind“ ein, das im Sinne der NS-Rassenideologie eng mit den Gesundheitsämtern kooperieren sollte. In Frankfurt wurden dazu auch Mittel aus privaten Stiftungen umgewidmet. Umstritten blieb innerhalb der NS-Politik, ob die Ehelichkeit eine zentrale Bedingung für finanzielle Förderung sein sollte. Besonders die obligatorische Prüfung auf „Erbgesundheit“ hinderte viele Frauen daran, die Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.



Autor/in: Heike Drummer / Jutta Zwilling
erstellt am 01.01.2010
 

Verwandte Personen

Fischer-Defoy, Werner

Verwandte Begriffe

Hadamar


NSV

Verwandte Orte

Gesundheitsamt



 
 
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