Zwangssterilisation

Einband einer Erbgesundheitsakte: Das Gesundheitsamt erstellte ein Gutachten über die betroffene Person und beantragte damit bei den an den Amtsgerichten angegliederten Erbgesundheitsgerichten die Zwangssterilisation

Ärztlicher Bericht über eine vollzogene Zwangssterilisation

Gerichtsbeschluss über eine Zwangssterilisation

Nach dem „Erbgesundheitsgesetz“ vom 14. Juli 1933 und seinen Ausführungsbestimmungen, die im Dezember 1933 folgten, war die Sterilisation ohne Einwilligung der Betroffenen möglich; bis zu Beginn des Krieges wurden im Reich etwa 350.000 bis 500.000 Personen zwangssterilisiert; bei den in regulären Krankenhäusern vorgenommenen Kastrationen bzw. Sterilisationen wurden die Keimdrüssen entfernt bzw. die Eileiter durchtrennt;


 

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Opfer der Zwangssterilisationen

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