erbkrank

Als „erbkrank“ galten nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 und 26. Juni 1935 Personen mit „angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, manisch-depressivem Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz, erblicher Blindheit, erblicher Taubheit und schwerer körperlicher Mißbildung“. Bei einem Verdach auf eine dieser Erbkrankheiten schrieb das Gsetz die Sterilisierung vor


 
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