erbkrank

Als „erbkrank“ galten nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 und 26. Juni 1935 Personen mit „angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, manisch-depressivem Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz, erblicher Blindheit, erblicher Taubheit und schwerer körperlicher Mißbildung“. Bei einem Verdach auf eine dieser Erbkrankheiten schrieb das Gsetz die Sterilisierung vor


 

Verwandte Beiträge

Der braune Magistrat: Werner Fischer-Defoy

Top