erbkrankAls „erbkrank“ galten nach dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 und 26. Juni 1935 Personen mit „angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, manisch-depressivem Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz, erblicher Blindheit, erblicher Taubheit und schwerer körperlicher Mißbildung“. Bei einem Verdach auf eine dieser Erbkrankheiten schrieb das Gsetz die Sterilisierung vor Verwandte BeiträgeDer braune Magistrat: Werner Fischer-Defoy |
|||
Betreiber Stadt Frankfurt am Main Institut für Stadtgeschichte Münzgasse 9 60311 Frankfurt am Main im Auftrag des Dezernats für Kultur und Freizeit |
|||