ErmächtigungsgesetzDas „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (RGBl. I, S. 141) erlaubt den Erlass von Gesetzen durch die Reichsregierung in Abweichung von Inhalt und Verfahren der Verfassung. Verwandte BeiträgeExil in der Türkei: Friedrich Dessauer „Sozialfaschisten“ und „Moskau-Lakaien“ |
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