Alleinige Zuständigkeit des „Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz“ Sauckel für den Arbeit
Mit der Anordnung Nr. 4 erlangt Sauckel die volle Zuständigkeit über den Ausländereinsatz. Die Arbeitsämter haben nur noch ausführende Funktionen.
Mit der Anordnung Nr. 4 erlangt Sauckel die volle Zuständigkeit über den Ausländereinsatz. Die Arbeitsämter haben nur noch ausführende Funktionen.