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Erlass des Reichsinnenministers über jüdische Stiftungen

Der Reichsinnenminister verfügte, rein jüdische Stiftungen sollten ausschließlich der Förderung der jüdischen Auswanderung oder der Fürsorge für hilfsbedürftige Juden oder der Unterhaltung jüdischer Wohlfahrts-, Krankenhaus- und Schuleinrichtungen dienen. Bei den paritätischen Stiftungen sollten die jüdischen Vorstandsmitglieder hinausgedrängt und die Namen der Stifter getilgt werden; ihre Erträge durften nur noch „deutschen Volksgenossen“ zukommen. Diesem Erlass entsprechend wurde auch bei den zahlreichen Frankfurter jüdischen Stiftungen verfahren.


 

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